Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 05.07.2005 (VII ZB 5/05) die Pfändbarkeit von Internet-Domains zu bemessen. Demnach sei die Domain als solche nicht pfändbar, sämtliche schuldrechtlichen Anspüche des Domain-Inhabers gegenüber der Denic hingegen schon. Ein solcher Anspruch ist beispielsweise die Aufrechterhaltung der registrierten Domain. Bezüglich der Bewertung dieser Rechte haben die Richter den Sachverhalt an die Vorinstanz zurückverwiesen, betonten aber, dass die Bewertung mit einem Schätzwert erfolgen muss.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=33788&pos=11&anz=572
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Zwangsvollstreckungen in Internet-Domains sind in der Form zulässig, dass sämtliche schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der Denic – mit einem Schätzwert bemessen – dem Vollstreckendem zustehen. Es bleibt nun aber abzuwarten, nach welchen Grundsätzen die Schätzung vorzunehmen ist.
Weitere Informationen zum Thema