Polizei darf bei Gastzugang auf E-Mail-Server auch Zufallsfunde verwerten

Das Landgericht Mannheim hat eine Sicherstellung von E-Mails direkt auf dem E-Mail-Konto des Beschuldigten für rechtmäßig erklärt, obwohl die betreffenden E-Mails überhaupt nicht Gegenstand der Ermittlungen waren. Vielmehr...

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Das Landgericht Mannheim hat eine Sicherstellung von E-Mails direkt auf dem E-Mail-Konto des Beschuldigten für rechtmäßig erklärt, obwohl die betreffenden E-Mails überhaupt nicht Gegenstand der Ermittlungen waren. Vielmehr handelte es sich um „Zufallsfunde“.

a930735ff6Das zuständige Amtsgericht hatte zuvor einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, wonach die Ermittlungsbeamten zur Auffindung von Beweismitteln auch die E-Mails des Beschuldigten überprüfen durften. Dies allerdings natürlich nur hinsichtlich der im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Straftaten.

Die Beamten wandten sich daraufhin an den E-Mail-Provider des Beschuldigten, welcher nicht nur die betreffenden E-Mails herausgab, sondern auch noch (freiwillig) einen Gastzugang zum Server einrichtete. Mittels dieses Gastzuganges war es den Ermittlern möglich, auch noch weitere Straftaten aufzudecken. Auch hinsichtlich dieser neuen Tatbestände wurden daraufhin Ermittlungen eingeleitet.

Der Verteidiger des Beschuldigten hielt diese Beweiserlangung für rechtswidrig und beantragte Beweisverwertungsverbot. Das LG Mannheim (Az. 24 Qs 2/10) sah dies jedoch anders. Da der Provider den Gastzugang freiwillig eingeräumt hatte, würde es sich um einen sog. „Zufallsfund“ handeln, der strafprozessual zulässig sei. Hätten die Ermittlungsbeamten E-Mails herausverlangt, die sich nicht auf die im Beschluss benannten Straftaten bezogen hätten, so wäre die Verwertung dieser E-Mails dagegen rechtswidrig gewesen.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

E-Mails auf Provider-Servern sind vor dem Zugriff des Staates nicht sicher. Im vorliegenden Fall konnte eine Verwertung der E-Mail jedoch nur erfolgen, weil der Provider einen freiwilligen Gastzugang eingeräumt hatte (um nicht selbst die betreffenden E-Mails heraussuchen zu müssen). Offenbar dachte der zuständige Entscheider beim Provider, damit würde er die eigene Haftung wegen Datenschutzverletzung umgehen können. Tatsächlich besteht nun jedoch gegen den Provider ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, denn die Einräumung des Gastzuganges war eine Vertragsverletzung, die nicht durch richterliche Anordnung gedeckt war.

Fazit: Lassen Sie jede Maßnahmen der Ermittlungsbehörden rechtlich prüfen. Allzu oft passieren hier Dinge, die nicht im Einklang mit dem Gesetz stehen.

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