Das Landgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 20.12.2006 (28 O 468/06), dass von einem Fotostudio für berufliche Zwecke gefertigte Portraitfotos nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotostudios im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Zur Begründung führten die Richter an, dass es sich bei dem Foto des Studios um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG handele, an welchem grundsätzlich das Studio die ausschließlichen Nutzungsrechte habe. Da der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft machen konnte, dass er ein entsprechendes Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung erworben hatte, bestätigten die Richter im zweiten Rechtsgang den Erlass der einstweiligen Verfügung. Vor Allem sei die Veröffentlichung im Internet nicht von § 60 UrhG gedeckt, wonach die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten zulässig ist.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070188.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
§ 72 UrhG stellt Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, unter urheberrechtlichen Schutz. Somit geniesst der Lichtbildner dieselben Rechte wie ein Urheber. Eine Verwertung des Werkes (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliches Zugänglichmachen) ist seitens eines Dritten nur zulässig, wenn der Urheber dem ausdrücklich zugestimmt hat. Der IT-Unternehmer sollte also darauf achten, dass er z.B. bei der Produktfotografie entsprechende Rechte einholt.
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