Posten personenbezogener Daten in einem Forum unter Umständen legitim

Das OLG Hamburg hat in einem Urteil vom 02.08.2011 (Az.: 7 U 134/10) entschieden, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem Webforum gerechtfertigt sein kann, sofern ein öffentliches...

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Das OLG Hamburg hat in einem Urteil vom 02.08.2011 (Az.: 7 U 134/10) entschieden, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem Webforum gerechtfertigt sein kann, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht und dieses gegenüber den privaten Interesse Überweigt. Ein betroffener hat in einem Unterlassungsverfahren gegen den Betreiber eines Forums unterlegen.

arbeitsvertrag_10Im besagten Forum warnte ein User vor den Geschäftspraktiken eines Unternehmers, welcher durch sein Angebot vortäuschte, dass es ein vielfältiges Angebot einer bestimmten Produktart gibt, obwohl es sich stets um das selbe Produkt und den selben Anbieter handelte, welches der Unternehmer unter verschiedenen Namen und von unterschiedlichen Unternehmen aus vertrieb. Der User veröffentlichte den Namen, das Geburtsdatum sowie die Adresse des Klägers, um darzulegen, dass dieser der Geschäftsführer aller hier relevanten Firmen war, die das Produkt vertrieben. Die Daten hatte er einem ausländischen Handelsregister entnommen.

Der Geschäftsführer war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und reichte beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Unterlassen gegen den Betreiber des Forums ein. In dieser Instanz bekam er auch Recht vom LG. Die Berufung des Beklagten Forenbetreibers hatten allerdings Erfolg. Das OLG sprach dem Geschäftsführer keinen Unterlassungsanspruch zu.

Zur Begründung gab das Gericht an, dass auf den Forenbetreiber, als verantwortliche Stelle für die Datenübermittlung, zwar das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet, unabhängig davon, wo seine Server stünden, weil die Beiträge in Deutschland von Nutzern abgerufen und verfasst werden können und dass gegen ihn als rechtlich Verantwortlichen somit auch Unterlassungsansprüche von Betroffenen bestehen könnten.

Hier besteht allerdings ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der Verbraucher und daher auch an der der zu Grunde liegenden Nennung der Daten des Geschäftsführers. Demzufolge sei eine Veröffentlichung personenbezogener Daten von §28 BDSG gedeckt, sofern das öffentliche Interesse überwiegen würde. Im vorliegenden Fall würde sich das nach Meinung des Gerichts so verhalten – auf Grund der Verbraucheraufklärung.

Nach Ansicht der Richter muss jemand, der als Geschäftsführer im rechtlichen Verkehr auftaucht auch dulden, dass über ihn in identifizierbarer Weise berichtet wird. Dies sei vor allem dann zu erwarten, wenn die Praktiken des Unternehmens kritisiert werden.
Auch ein Unterlassungsanspruch auf Grund einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche der Kläger hier ebenfalls rügte, bestünde nach Ansicht des OLG nicht, da die Aussage des Forumuser von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.  Da der Beklagte hier als Verbreiter auftritt, kann er sich daher auch auf die Meinungsfreiheit berufen.

Links:Originalurteil des OLG auf openjur.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ein Forenbetreiber ist in datenschutzrechtlicher Sicht stets als verantwortliche Stelle gem. BDSG anzusehen. Egal, in welchem Land die Server stehen, hängt die Anwendbarkeit des deutschen BDSG nur davon ab, ob Beiträge aus Deutschland verfasst oder gelesen werden können. Ein Betreiber ist zudem auch immer dann rechtlich für die in seinem Forum veröffentlichten Daten verantwortlich, wenn an dem Betrieb des Forums ein wirtschaftliches Interesse liegt.

Folglich gelten alle Ansprüche der Betroffenen aus dem BDSG stets gegen den Betreiber. Diese können Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatzansprüche sein.

Jeder Forenbetreiber sollte sich daher den Rat eines fachkundigen Datenschutz- und IT-Recht Experten suchen, um mögliche Probleme im Vorweg zu klären.

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