Dass Onlineshop-Betreiber im Rahmen Ihrer Werbung auf der Webseite Angaben zur Mehrwertsteuer und Versandkosten einzubinden haben, dürfte jedem IT-Unternehmen wohl bekannt sein.
Fraglich ist jedoch, wie weit diese Angaben gehen müssen, wenn der Betreiber auch ins EU-Ausland verkauft. Hier fallen nämlich Versandkosten an, die sich nicht mehr pauschal beziffern lassen. Das OLG Hamm hat in einem nun veröffentlichten Urteil vom 28.03.2007 (4 W 19/07) entschieden, dass im Rahmen der Versandkostenangabe auch die konkreten Kosten der EU-Auslandsversendung beziffert werden müssen. Ist eine genaue Angabe nicht möglich, so sind zumindest die Berechnungsgrundlagen darzulegen.Links:Volltext bei Justiz.NRW
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Shopbetreiber sollten ggf. ihre Versandkostenangabe erweitern und eine eigene Rubrik „EU-Ausland“ in die Rubrik Versandkosten einbinden. Inzwischen sind auch einige Abmahnungen bekannt, die konkret auf dieses Urteil zielen und auch schon von Gerichten bestätigt wurden. DAHER: Jeder Onlineshop sollte seinen Shop unverzüglich auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Urteils prüfen.
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