Preisangabenverstoß nicht abmahnfähig?

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 14.02.2007 (5 U 152/06) entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auch gleichzeitig eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung sein muss. Im...

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Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 14.02.2007 (5 U 152/06) entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auch gleichzeitig eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung sein muss. Im vorliegenden Fall war vom Betreiber des Onlinshops vergessen worden, in unmittelbarer Nähe zum Preis anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist. Dies holte er jedoch später im Bestellvorgang nach und hatte dies auch in seinen AGB enthalten. Während bislang das OLG Hamburg stets sowohl einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als auch eine erhebliche Wettbewerbsverletzung in derartigen Fällen bejaht hatte, wurde nun letzteres verneint. Dem Verbraucher sei inzwischen klar, dass die Preise im Internet Endpreise seien. Insoweit überschreite der Betreiber eines Onlinshops dann nicht die Grenzen zur Wettbewerbswidrigkeit, wenn sich der Hinweis zum Endpreis (inkl. MwSt.) auf Seiten befinde, die üblicherweise vom Nutzung besucht werden, insbesondere auf der Bestellseite vor Vertragsschluss.Links:933

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Dieses Urteil ändert einiges. Bislang war das OLG Hamburg dafür bekannt, in derartigen Fällen knallhart zu entscheiden. Nun wird eine leichte Tendenz sichtbar, dass Abmahnungen wegen Verletzung gegen die Preisangabenverordnung – jedenfalls hinsichtlich der Angabe „inkl. MwSt.“ – nicht mehr vor Gericht durchgehen. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt. Für Unternehmen ist dies jedoch ein gutes Urteil.

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