Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 07.12.2006 (I ZR 271/03), dass – entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz – die Angabe „empfohlener Verkaufspreis“ und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ nicht irreführend i.S.d. Wettbewerbsrecht ist. Die Richter folgten der Behauptung, die Angabe lasse nicht eindeutig erkennen, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handele, nicht und verneinten somit einen Verstoß gegen die gebotenen Kriterien hinsichtlich der Klarheit und Eindeutigkeit des Preises. Der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sei aufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend üblichen Verwendung des Begriffs der „unverbindlichen“ Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend seien. „Empfehlen“ bezeichne nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Der BGH hob in der Folge das Urteil der Vorinstanz, die noch eine Irreführung festgestellt hatte, auf. Ein Unterlassungsanspruch besteht somit nicht.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/48/
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Unterstellt der BGH in seiner Rechtsprechung doch in der Regel dem Verbraucher einen nicht sehr weiten Wissenshorizont, so überrascht dieses Urteil. Nach Ansicht der Richter sei hier dem Verkehr aufgrund der früheren Rechtspraxis bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen. Inwieweit der Normalverbraucher sich aber wirklich in der Rechtspraxis auskennt darf u.E. bezweifelt werden. Fest steht nun jedenfalls – höchstrichterlich entschieden – das eine Preisempfehlung nicht zwingend das Adjektiv „unverbindlich“ enthalten muss.
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