Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen

Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 22.06.2006 (29 U 2294/06), dass Mobilfunk-Betreiber die Prepaid-Guthaben ihrer Kunden nicht nach einer Laufzeit von 13 Monaten oder bei Beendigung...

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agbDas Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 22.06.2006 (29 U 2294/06), dass Mobilfunk-Betreiber die Prepaid-Guthaben ihrer Kunden nicht nach einer Laufzeit von 13 Monaten oder bei Beendigung des Vertrages löschen dürfen. Nach Ansicht der Richter sei dies eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Der Beklagte, in diesem Fall der Mobilfunkbetreiber „O2“, wandte ein, dass die Verwaltung von unzähligen inaktiven Prepaid-Kunden hohe Kosten verursache. Dies sei unzumutbar. Die Richter konnten dieser Argumentation allerdings nicht folgen. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht, die Verwaltung dieser Beträge sei eine rein buchhalterische Maßnahme, dessen Kosten nicht unzumutbar seien. O2 hat mittlerweile eingelenkt und angekündigt, die Sache nicht vor den Bundesgerichtshof zu tragen.Links:http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/07/09/olg-munchen-urt-v-22062006-az-29-u-229406-volltext/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Da wohl die meisten Mobilfunk-Anbieter in Deutschland entsprechende Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, betrifft dieses Urteil die ganze Branche. Nutzer sollten sich im Falle der Löschung eines Prepaid-Guthaben unter Berufung auf das oben genannte Urteil wehren, die Unternehmer sollten ggf. ihre AGBs überarbeiten.

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