Private Auslandsreisen erhöhen den Gewinn

Der Bundesfinanzhof entschied mit dem Urteil vom 06.04.2005 (I R 86/04), dass Auslandsaufenthalte eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen können. Dies sei der Fall, wenn die Reise durch...

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inkassoDer Bundesfinanzhof entschied mit dem Urteil vom 06.04.2005 (I R 86/04), dass Auslandsaufenthalte eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen können. Dies sei der Fall, wenn die Reise durch private Interessen veranlasst oder zum großen Teil mitveranlasst ist. Das Ermessen ist anhand des Aufteilungs- und Abzugsverbotes des § 12 Nr. 1 EStG vorzunehmen.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_steuerrecht/steuerr_42525.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Ausschüttung ohne den dafür notwendigen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafter. Diese wird steuerlich bei einer Kapitalgesellschaft nicht anerkannt und erhöht den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft. Eine vGA kann z.B. durch einen Auslandsaufenthalt des Gesellschafters begründet sein, wenn dieser insgesamt oder zum größeren Teil privat veranlasst ist.

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