Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 16.02.2006 (29 U 4412/05), dass ein Product Placement-Vertrag rechtswidrig ist. Wenn ein Spielfilm, der in nicht unerheblichem Umfang bezahlte Werbung enthält, ohne Aufklärung über diesen Umstand in den Verkehr gebracht werde, liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Werbung sei dem Adressaten nämlich grundsätzlich als solche kenntlich zu machen. In der Folge sei der Vertrag rechtswidrig, da sich eine Partei zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichte. In dem vorliegenden Fall hatte ein Getränkeunternehmen als Vertragspartei des Product Placement-Vertrages auf Rückzahlung des Honorars geklagt, da der entsprechende Film gar nicht gedreht wurde. Mit Erfolg, da mit dem Nichtigkeitsbefund keine Rechtsgrundlage für den Einbehalt des Honorars mehr bestand.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/13/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Eine Grundregel im Vertragsrecht der BRD lautet, dass ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstösst, nichtig ist (§ 134 BGB). „Nichtig“ bedeutet, dass der Vertrag somit „ex tunc“, also von Anfang an, unwirksam ist.
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