Provider dürfen nur eingeschränkt Verbindungsdaten speichern

Der Bundesgerichtshof lehnte mit dem Beschluss vom 26.10.2006 (III ZR 40/06) die Beschwerde der Deutschen Telekom AG gegen ein Urteil das LG Darmstadt (25 S 118/2005) ab. Somit...

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sicherheitDer Bundesgerichtshof lehnte mit dem Beschluss vom 26.10.2006 (III ZR 40/06) die Beschwerde der Deutschen Telekom AG gegen ein Urteil das LG Darmstadt (25 S 118/2005) ab. Somit steht also rechtskräftig fest, dass Internetprovider nur die für ihre Rechnung erforderlichen Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern dürfen. IP-Adressen sind konsequenterweise bei Flatrate-Kunden direkt nach Beendigung der Verbindung zu löschen. Die Speicherung von Informationen über das Volumen der übertragenen Daten ist unzulässig (vorausgesetzt, die Flatrate ist nicht auf eine bestimmte Datenmenge begrenzt). Das Landgericht hatte die Revision bereits nicht zugelassen. Schon aus formalen Gründen hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde nun abgelehnt. Die Telekom wollte einwänden, dass ihr durch die technische Umstellung unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. Der Senat konnte aber dem vorgelegten Angebot der DTAG nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der niedergelegte Aufwand bei der Beklagten überhaupt anfällt.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=200104

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Anhand von IP-Adressen lässt sich herausfinden, welche Seiten der Internetnutzer besucht hat. Bisher war es denn Ermittlungsbehörden also theoretisch und praktisch möglich, mit einem richterlichen Beschluss die Herausgabe sämtlicher Verbindungsdaten inklusive der IP-Adressen über einen Zeitraum der letzten 80 Tage zu erwirken. Eben diese Daten darf der Anbieter allerdings nicht mehr aufzeichnen. Vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Neubestimmungen beschränkt sich diese Ermittlungsmaßnahme also auf die Theorie. (Vgl. auch IT-Rechtsinfo News vom18.04.2006, sowie vom 13.07.06)

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