Provider haften nicht für wettbewerbswidrige Inhalte anderer Seiten

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Beschluss vom 22.1.2008 (6 W 10/08), dass ein Internet-Provider, der seinen Kunden den Zugang zum Internet ermöglicht, nicht für wettbewerbswidrige Inhalte...

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richtige_vorgehensweiseDas Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Beschluss vom 22.1.2008 (6 W 10/08), dass ein Internet-Provider, der seinen Kunden den Zugang zum Internet ermöglicht, nicht für wettbewerbswidrige Inhalte von fremden Internet-Seiten haftet. Somit scheiterte der Versuch eines Anbieters von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet, den Provider dazu zu verpflichten, seinen Kunden den Zugang zu der Suchmaschine „Google“ zu versperren. Der Anbieter begründete sein Begehren damit, dass über die Suchmaschine Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten, was wettbewerbswidrig sei. Die Richter erteilten dem allerdings eine Absage. Der Provider sei als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden. Das Gericht machte deutlich, dass zwischen dem Eröffnen einer Gefahrenquelle im eigenen Verantwortungsbereich und der Ermöglichung des Zugangs zu von Dritten eröffneten Gefahrenquellen unterschieden werden müsse. Ferner sei eine Sperrung von „Google“ dem Provider nicht zuzumuten, da es sich bei Suchmaschine um eine wichtige und aus Sicht seiner Kunden unverzichtbare Seite handelt.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=251052

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das viele Informationen oder „andere Leistungen“ im Internet mittlerweile umsonst angeboten werden spiegelt sich mitunter in den Umsatzzahlen bestimmter Dienstleister wieder. Es erscheint allerdings mehr als aussichtslos, dieser Entwicklung mit Klagen gegen die Anbieter von Internet-Zugängen entgegenzutreten. Die Durchleitung von fremden Informationen (Server von Arcor, T-Online etc.) im Rahmen eines Internetzugangs oder Netzwerkbetriebs führt regelmäßig dazu, dass der Provider von der Haftung befreit ist. Voraussetzung ist allerdings das Fehlen jeglicher Beteiligung am Inhalt der rechtswidrigen Informationen.

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