Der Bundesgerichtshof stellte mit dem Urteil vom 16.12.2004 (I ZR 69/02) fest, dass ein Provider eine auf seinen Namen registrierte Domain nicht nutzen darf, wenn die Registrierung im Auftrag eines Kunden stattgefunden hatte. Er kann zur Unterlassung und Einwilligung in die Löschung der Registrierung verpflichtet sein, da dies ein Fall der vorvertraglichen Pflichtverletzung darstellt oder die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr.10 UWG) anzunehmen ist. Im vorliegenden Domain-Recht-Streitfall hatte der Verein „Kulturhaus e.V“ gegen ein Marketingunternehmen geklagt, welches die Internet-Seite einrichten sollte. Da der Verein sich später jedoch entschied, die Website selber zu gestalten, blieb die Zusammenarbeit aus. Das Unternehmen hatte zu diesem Zeitpunkt die Domain www.kulturhaus.de allerdings bereits auf eigenen Namen registriert. Zur Entscheidung hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen, da der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt war. Bereits vorab stellten die Richter jedoch fest, dass allein die Registrierung des Auftraggebernamens als Domain wettbewerbswidrig ist, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung bereits klar ist, dass ersterer die Leistungen des Unternehmens nicht weiter in Anspruch nehmen möchte.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=3&nr=32292&pos=6&anz=533&Blank=1.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Webdesignern, die die Registrierung einer Domain auf ihren Namen für einen Auftraggeber vorgenommen haben, diese aber anschließend selber nutzen, drohen empfindliche Schadensersatzforderungen. Als Domaininhaber sollte daher von Vornherein der Auftraggeber eingetragen werden.
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