Prüfungspflicht des Forenbetreibers erst nach Abmahnung

Das Landgericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 31.05.2007 (27 S 2/07), dass für einen Forenbetreiber eine Prüfungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Einträge erst besteht, wenn dieser im Wege der...

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abmahnungDas Landgericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 31.05.2007 (27 S 2/07), dass für einen Forenbetreiber eine Prüfungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Einträge erst besteht, wenn dieser im Wege der Abmahnung auf eine konkrete Verletzung aufmerksam gemacht wurde. Nach Ansicht der Richter sei es einem Forenbetreiber nicht zuzumuten, sämtliche Einträge laufend zu überprüfen. Bei der Vielzahl an Einträgen sei dies auch nicht durchführbar. Insofern habe der Beklagte, Betreiber der Internet-Seite „meinprof.de“ im vorliegenden Fall seine Prüfungspflichten nicht verletzt. Auf „meinprof.de“ können im Rahmen eines Forums Meinungsäußerungen zur Qualität von Professoren und Lehrern eingestellt werden. Offensichtlich war es hier zu einer so genannten Schmähkritik gekommen, die im Anschluss an die Abmahnung des Klägers allerdings umgehend gelöscht wurde.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070145.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ehrverletzenden Äußerungen können einen Unterlassungsanspruch i.S.d. § 823 I i.V.m. § 1004 BGB begründen, wenn es sich bei den Äußerungen um sogenannte Schmähkritik handelt. Eine solche liegt vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Für Forenbetreiber gilt allerdings, dass sie als Störer nur für die rechtswidrige Äußerung einstehen müssen, wenn sie zumutbaren Prüfungspflichten nicht nachgekommen sind.

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