Prüfungspflicht des Service-Providers: ebay muss Namensverletzung nach Kenntnis unterbinden

Betreiber von Internetplattoformen sind nach dem TMG grundsätzlich nicht verantwortlich für Inhalte, die von ihren Nutzern eingestellt werden. Erst nach Kenntniserlangung tritt eine Störerhaftung ein. Bei Unterlassungsansprüchen richtet...

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Betreiber von Internetplattoformen sind nach dem TMG grundsätzlich nicht verantwortlich für Inhalte, die von ihren Nutzern eingestellt werden.

Erst nach Kenntniserlangung tritt eine Störerhaftung ein. Bei Unterlassungsansprüchen richtet sich die Haftung danach, ob es dem Anbieter zumutbar war, die Verletzung mittels Prüfung der eingestellten Inhalte zu verhindern. Zur Haftung von ebay für Namensverletzungen durch einen Kunden hatte nun der BGH vom 10.04.2008 (I ZR 227/05) zu entscheiden. Ein Nutzer hatte sich mit falschen Daten bei ebay angemeldet und hierbei Name, Adresse, Telefon, eMailadresse etc. einer anderen Person (hier des Klägers) verwendet. Der Kläger konnte nicht herausfinden, wer bei ebay in seinem Namen auftritt und verklagte ebay, diese Verletzung seiner Namensrechte zu unterlassen, da der Täter in diesem Zeitpunkt bereits mehrfach ein neues Profil unter Namen des Klägers angemeldet hatte. Die Richter des 1. Senates stellten fest, dass zulasten ebay eine Prüfungspflicht zumindest ab dem Moment entsteht, wo die Rechtsverletzung bekannt wird. ebay hätte daher grundsätzlich verhindern müssen, dass sich ein Nutzer erneut mit den Daten des Klägers anmeldet. Die Details der Prüfungspflichten und deren Zumutbarkeit soll jedoch durch das zweitinstanzliche Gericht entschieden werden, weshalb die Entscheidung zurückverwiesen wurde.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Haftung von ebay lässt sich auf alle Internetportale übertragen, die eine so große Nutzerzahl besitzt, dass eine ständige Überprüfung der fremdeingestellten Inhalte unmöglich wird. Das Fazit des Urteils ist, dass solche Anbieter nach Kenntniserlangung alles in ihrer Macht stehende tun müssen, um eine weitere Verletzung zu verhinden. Ein schlichtes Sperren oder Herausnehmen reicht hierfür nicht aus.

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