Pumuckl vorerst aus dem TV verbannt

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 13.09.2006 (21 O 553/03), dass der Bayerische Rundfunk vorerst auf weitere Ausstrahlungen der Kindersendung „Pumuckl TV“ und des Spielfilms „Meister...

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urheberrecht2Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 13.09.2006 (21 O 553/03), dass der Bayerische Rundfunk vorerst auf weitere Ausstrahlungen der Kindersendung „Pumuckl TV“ und des Spielfilms „Meister Eder und sein Pumuckl“ verzichten muss. Die 1978 von der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte habe die Produktionsfirma Infafilm deutlich überschritten. Damals war vereinbart worden, dass die Pumuckl-Figur zur Erstellung einer Fernsehserie mit knapp 30-minütigen Folgen verwendet werden dürfe. Für die Produktion eines Spielfilms, sowie für die Verwendung der Figur im Internet und auf dem Geschäftspapier war eine Lizenz nie eingeholt worden. Auch die Idee, eine komplette Serie von inzwischen mehr als 400 ca. 1-stündigen Kindersendungen mit dem Pumuckl als Aufhänger zu konzipieren, wurde nicht mit der Urheberin abgestimmt. Der Sender muss somit vorerst alle Nutzungen der Figur unterlassen. Darüber hinaus bejahten die Richter die Voraussetzungen für einen Fairnessausgleich nach dem so genannten „Bestsellerparagraph“. Sender und Produktionsgesellschaft müssen sich auf erhebliche Nachzahlungen an die Klägerin einstellen. Zur Ermittlung der Nachvergütungshöhe müssen die Beklagten allerdings erst einmal Auskunft über den genauen Umfang der mit diesen Werken gezogenen Nutzungen und Erlöse geben.Links:http://www.marktplatz-recht.de/nachrichten/26387.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

§ 31 UrhG besagt, dass der Urheber einem Anderen das Recht einräumen kann, das Werk in einer oder verschiedenen Nutzungsarten zu verwenden. Dabei kann das Recht auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Unternehmer sollten also bei einer Ausweitung der Nutzung eines fremden Werkes stets prüfen, ob das ihnen eingeräumte Recht ausreichend ist. Es besteht – wie der obige Fall zeigt – die Gefahr, ein Werk aus Gewohnheit als Eigenes zu behandeln und so hohe und in dem Moment ungeplante Nachvergütungen zu riskieren. Auch wenn der Urheber das entsprechende Recht evtl. ohne Weiteres eingeräumt hätte, werden dies die Erben in der Regel anders sehen.

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