Werbung mit Preisnachlässen ist marketingtechnisch sehr effektiv. IT-Unternehmen wissen jedoch oft nicht, wie weit ein solcher Hinweis in der Werbung gehen darf. § 5 UWG schreibt hier vor, dass die Werbung den Verbraucher nicht täuschen – also in die Irre führen – darf. Wenn also mit „25% Rabatt“ geworben wird, dann muss beispielsweise der ursprüngliche Preis auch in der Vergangenheit tatsächlich einmal gefordert worden sein. Einen ähnlichen Fall hatte nun das OLG Köln vom 15.02.2008 (6 U 140/07) zu entscheiden. Der Werbende hatte mit „Jubileumswochen“ und „26% auf alles“ geworben, obwohl in den Monaten zuvor von diesem Unternehmen noch höhere Rabatte eingeräumt worden waren. Die Richter stellten fest, dass bei einer derartigen Werbung (etwa „26% auf alles“) tatsächlich vor dieser Werbeaktion auch der normale Vergleichspreis verlangt worden sein muss. Es ist nicht zulässig, mit einem derartigen Hinweis zu werben, wenn der Vergleichspreis schon etliche Zeit zurückliegt.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen sind verpflichtet, bei Rabattaktionen mit Prozentzahlen auch den tatsächlichen Nachlass darzustellen und keinen Bezug zu Preisen vorzunehmen, die vor langer Zeit verlangt wurden. Mit den Worten der Richter: „…es ist bei einer Werbung mit einem Rabatt … zu fordern, dass der unrabattierte Preis zeitnahe vor der Aktion verlangt wurde. Andernfalls besteht die Gefahr der Irreführung, denn bei einer Werbung mit einer Rabattgewährung geht der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der vorherigen Situation vorteilhaftes Angebot gemacht wird. Wurde der höhere Preis schon längere Zeit vor der Aktion aber nicht verlangt, wird der Verbraucher irregeführt.“