Nach Abschaffung des Rabattgesetzes im Jahre 2001 sind die Unternehmen nun eigentlich frei in der Gestaltung von Rabattaktionen. Tatsächlich bestehen jedoch mit dem UWG, der Preisangabenverordnung und dem GWB weiterhin Vorschriften, die der Ausgestaltung von Rabattaktionen Grenzen setzen.
Gesetzeslage
Zu Zeiten des RabattG und der Zugabeverordnung galt ein grundsätzliches Verbot von Zugaben und Rabatten. Der Gesetzgeber sah damals in der Verkaufsförderung ein unsachliches Mittel, das geeignet sei, den Verbraucher zu sachfremden Überlegungen und Entschlüssen zu verleiten, ihn also zu „bestechen“. Nach Aufhebung des RabattG im Jahre 2001 hat sich die wettbewerbsrechtliche Bewertung von Preisnachlässen grundlegend verändert. Die generelle und individuelle Gewährung von Preisnachlässen ist nun grundsätzlich zulässig, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Unterlauterbarkeit dieser Verkaufsförderungsmaßnahme begründen oder spezialgesetzliche Vorschriften (etwa Buch-preisbindung) die Gewährung eines Preisnachlasses verbieten.
Ausnahmesituationen
Es sind sechs Fallgruppen anerkannt, die eine Rabattaktion unzulässig machen.
So ist das a.) übertriebene, unsachliche Anlocken verboten, wobei der Verbraucher von der Rabattaktion derart angezogen wird, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung in den Hintergrund tritt. Diese Voraussetzung trifft jedoch sehr hohe Grenzen. So ist allein ein sehr hoher Preisnachlass oder eine sehr kleine Zielgruppe noch nicht ausreichend, um obige Anforderungen zu erfüllen. Allerdings kann im Einzelfall eine sehr kurze zeitliche Befristung der Rabattaktion ein übertriebenes Anlocken begründen, wenn für die Befristung kein zwingender Grund vorliegt. Maßgeblich ist hierbei, ob der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung etwa noch Zeit hat, Konkurrenzangebote zu prüfen. Kein übertriebenes Anlocken liegt dagegen nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Versandhändler Geburtstagsgutscheine im Wert von EUR 10,00 verschickt (BGH GRUR 2003, 1057).
Unzulässig ist auch b.) die Diskriminierung durch marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen. Zwar ist es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, einzelnen Kundengruppen (z.B. Schülern, Rentnern, Vereinsmitgliedern etc.) besondere Preisnachlässe einzuräumen. Für marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen (§§ 19 ff. GWB) ist es jedoch verboten, Mitbewerber unbillig zu behindern und gewerbliche Abnehmer ungerechtfertigt ungleich zu behandeln. Insoweit ist etwa ein Treue-Rabatt, den ein Unternehmen einem Abnehmer dafür gewährt, dass dieser seinen Bedarf ausschließlich (oder überwiegend) bei ihm deckt, unzulässig, weil dies auf eine Bezugsbindung und damit auf eine Behinderung hinausläuft.
Weiterhin unzulässig ist c.) fehlende Transparenz. Insoweit sieht § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich vor, dass bei Preisnachlässen, Zugaben und Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben sind. Der Werbende muss daher insbesondere über die Höhe des Preisnachlasses, über die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich bezieht, über den Zeitraum der Gewährung und über den Personenkreis, an den sich das Angebot richtet, so rechtzeitig informieren, dass der ange-sprochene Verbraucher entscheiden kann, ob er das Angebot wahrnehmen möchte oder nicht.
Besonders praxisrelevant ist das d.) Verbot der Irreführung. Die Werbung mit dem Preisnachlass darf keine unrichtigen Angaben über Höhe, Dauer, Ausmaß und Gründe seiner Gewährung enthalten oder über den Ausgangspreis täuschen. Hierzu (Täuschung über den Ausgangspreis) existiert die Spezialregelung des § 5 IV UWG, wonach die Irreführung vermutet wird, sofern bei einer Rabattaktion der ursprüngliche Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot ist u.a. auch gegeben, wenn Gutscheine für Preisnachlässe ausgegeben werden, obwohl der Preisnachlass jedermann auch ohne Vorlage des Gutscheins gewährt wird. Gleiches gilt, wenn bei Nachweis eines günstigeren Konkurrenzangebotes die Auszahlung der Differenz versprochen wird, obwohl in Wahrheit die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nur beim werbenden Unternehmen erhältlich sind.
Ein weiterer Ausnahmefall zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Rabattaktionen ist die e.) gezielte Behinderung. Eine solche liegt etwa vor, wenn infolge des Preisnachlasses der Selbstkostenpreis unterschritten wird und hiermit Konkurrenten aus dem Markt gedrängt werden sollen. Zwar sind die Grenzen zur Unzulässigkeit hier hoch anzusetzen, da die Preisunterbietung Ausprägung des freien Wettbewerbs ist. Allerdings ist anerkannt, dass die Preisunterbietung wettbewerbswidrig wird, soweit sie in Verdrängungsabsicht, unter Verwendung unlauterer Mittel (z.B. vorgetäuschte Preissenkung, Nötigung oder Herabsetzung von Mitbewerbern) oder unter Rechts-/Vertragsbruch stattfindet.
Schließlich sind Rabattaktionen unzulässig, wenn sie gegen f.) spezialgesetzliche Rabattverbote verstoßen. Dies sind etwa solche des Heilmittelwerbegesetzes (insb. § 7 HWG) oder des Buchpreisbindungsgesetzes. Hiernach ist derjenige, welcher gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, verpflichtet, den festgesetzten Preis einzuhalten, sofern nicht Ausnahmeregelungen (insb. §§ 3, 7 BPrBG) eingreifen.
Aktuelles Urteil
Zur Zulässigkeit von Rabattaktionen hat zuletzt das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9.05.2007 (Az. 6 U 52/07) über eine Werbeaktion von MediaMarkt entschieden. MediaMarkt hatte mit dem Slogan „Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer“ geworben. Hiergegen wandte sich die Klägerin und behauptete, aus der Anzeige ergebe sich nicht klar und eindeutig, dass der Nachlass nur auf vorrätige Waren gewährt werde. Hierauf hätte MediaMarkt in geeigneter Form hinweisen müssen. Die Richter stellten fest, dass sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Hinweis „Nur heute 3. Januar“ deutlich ergebe, dass eine Nachbestellung zu den Konditionen des Preisnachlasses nicht möglich ist, sondern vielmehr der reduzierte Preis nur für Käufe am selbigen Tage gelte. Eine Wettbewerbsverletzung wurde demnach verneint.
Das Urteil macht deutlich, dass im Recht der Preisnachlässe stets der Einzelfall geprüft werden muss und grundsätzliche Aussagen die Ausnahme bleiben.
Preisangaben
Bei Rabattaktionen ist schließlich auch die Preisangabenverordnung zu beachten. Insoweit besteht hier die Pflicht zur Angabe des End- (§ 1 PAngV) und ggf. Grundpreises (§ 2 PAngV). So ist der Unternehmer verpflichtet, stets denjenigen (Grund-) Preis auf dem Preisschild anzugeben, welcher tatsächlich gilt. Im Rahmen einer Rabattaktion (z.B. „20% auf Alles“) müsste er nun sämtliche Preisschilder neu umdrucken lassen, obwohl nach Ablauf der Nachlassfrist ggf. der alte Preis wieder gilt. Diesem Widerspruch beugt § 9 PAngV vor. Nach Abs. 2 sind obige Vorschriften nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.
Fazit
Der Beitrag zeigt, dass Rabattaktionen trotz grundsätzlicher Zulässigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung und rechtlicher Prüfung bedürfen.
Unternehmen sollten bei einer solchen Aktion insbesondere darauf achten, dass die sechs Ausnahmefälle berücksichtigt werden, denn jede Wettbewerbsverletzung zieht in der heutigen Informationsgesellschaft schnell eine Abmahnung mit sich.