Der Bundesgerichthof hat die Baumarktkette “Praktiker” zur Unterlassung der Werbung “20% auf alles” verurteilt, wenn kurz vor der Aktion eine Preiserhöhung stattgefunden hat. Der Senat stützte sich auf § 5 IV UWG, wonach es wettbewerbsrechtlich verboten ist, mit einer Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
Praktiker hatte noch vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht gewonnen. Die Klägerin – eine Verbraucherzentrale – hatte hiergegen Revision eingelegt und Recht behalten. Im vorliegenden Fall hatte Praktiker nachweislich bei vier Artikeln kurz vor der Werbeaktion die bisherigen Preise erhöht, um sie während der Werbeaktion dann wieder um 20% reduziert anzubieten. Eine solche Preisgestaltung ist jedoch nach Ansicht des ersten Senates (I ZR 122/06) mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist. Tatsächlich habe der Verbraucher bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt.
Links:Pressemitteilung des BGH
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen sollten mit der Preiswerbung die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts beachten. Insbesondere die Irreführung nach § 5 UWG wird häufig angeführt, wenn es um aggressive Werbung von Konkurrenten geht.