Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 07.06.2006 (I-15 U 21/06), dass Forenbetreiber erst ab Kenntnis zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten verpflichtet sind. Nach Ansicht der Richter bestehen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten, da Instrumente wie Wortfilter oder IP-Sperren nur zu einem unbefriedigendem Erfolg führen würden. Auch eine manuelle Vorabprüfung sei den Betreibern nicht zuzumuten. So war es den Richter nicht ersichtlich, wie der Verfügungsbeklagte Vorsorge gegen weitere Rechtsgutverletzungen hätte treffen können. Das Gericht stellte in der Urteilungsbegründung allerdings mehrfach darauf ab, dass es sich hier um ein nicht kommerzielles Forum gehandelt hat. Die Zumutbarkeit von Vorabprüfungen sei im Einzelfall weiterhin hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. Im vorliegenden Fall hatte der Verfügungskläger die Unterlassung von Äußerungen gefordert, die anonyme Dritte auf einem Thread des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Internetforums getätigt haben. Er wurde dabei u.a. als „Pornokönig“ oder „Pleitier“ bezeichnet. Die Verfügungsklage wurde abgewiesen.Links:http://www.netlaw.de/entscheidungen/2006-06-07-olg-d-i-15-u-21-06.xml
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Forenbetreiber sollten, sobald sie von rechtswidrigen Einträgen (z.B. Markenverletzungen oder beleidigende Äußerungen) Kenntnis erlangen, diese unverzüglich löschen und über den Löschungsvorgang auch Beweis führen können. Nach Entscheidungen des BGH und des LG Hamburg besteht zwar keine Pflicht zur Vorabprüfung von Einträgen, die Haftung setzt aber mit der Kenntnisnahme (z.B. durch ein aufforderndes Schreiben des Verletzten) ein.
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