Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft entschied mit dem Urteil vom 17.01.2006 (T-398/04), dass die Darstellung einer rechteckigen Tablette wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke für Wasch- oder Geschirrspülmittel eintragungsfähig ist. Auch die Tatsache, dass die Bildmarke zwei Schichten und einen andersfarbigen ovalen Kern aufweist, ändere daran nichts. Nach Ansicht der Richter entspreche die Gestaltung der nächstliegenden Form für ein in Gestalt einer Tablette vertriebenes Wasch- oder Geschirrspülmittel und sei somit nicht unterscheidungsfähig. Die Henkel KGaA scheiterte somit in ihrem Vorgehen, gegen die Eintragungsablehung des HABM vorzugehen.Links:http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=en&Submit=Rechercher&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=T-398/04&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100
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Auch im europäischen Recht gilt gem. Artikel 7 I b der Verordnung Nr. 40/94 dass eine Gemeinschaftsmarke nur eintragungsfähig ist, wenn sie Unterscheidungskraft besitzt.
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