Rechtserhaltende Benutzung der Marke „Lotto“

Das Oberlandsgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 25.08.2005 (5 U 94/04), dass die Inhaber der Marke Lotto nicht der Löschung der Marke für den Bereich „Sachmittel zur...

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sicherheitDas Oberlandsgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 25.08.2005 (5 U 94/04), dass die Inhaber der Marke Lotto nicht der Löschung der Marke für den Bereich „Sachmittel zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs“ zustimmen müssen. Durch die sogenannte „Lotto-Card“, mit der die Inhaber auch bargeldlos zahlen können, seien die Voraussetzungen für eine rechtserhaltende Nutzung erfüllt. Allerdings muss bei den angegriffenen, eingetragenen Dienstleistungen der einschränkende Zusatz „im Lotteriewesen und für andere Geld- und Glücksspiele“ eingefügt werden, urteilten die Richter.Links:http://www.jurion.de/newsletter.jsp?vid=3K310341&mref=s15012006-1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmen sollten darauf achten, dass sie ihre Marken auch in allen Waren- und Dienstleistungsklassen verwenden, für die sie angemeldet wurden. Wird eine Automarke also auch für den Bereich Reparatur angemeldet, obwohl das Unternehmen lediglich An- und Verkäufe vornimmt, so riskiert der Inhaber eine Löschungklage für den Bereich Reparatur und hat die entstehenden Kosten des Prozesses (teilweise EUR 15.000,00) zu tragen. Zugunsten des Markeninhabers gilt allerdings eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren ab Eintragung.

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