Das Bundespatentgericht hatte mit dem Urteil vom 30.08.2005 (27 W (pat) 11/04) über einen Streit zwischen der Wortbildmarke „UNDERGROUND“ und der prioritätsälteren Wortmarke „UNDERGROUND“ zu entscheiden. Die Inhaber der Wortmarke legten im vorliegenden Fall Widerspruch gegen die Eintragung der Wortbildmarke ein, da hier eine Verwechslungsgefahr entstehe. Die Beklagten waren hingegen der Ansicht, dass der Widersprechende durch das Hinzufügen von grafischen Elementen seine Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Diese Ansicht teilten die Richter allerdings nicht. Der rechtserhaltenden Benutzung einer Wortmarke steht das Hinzufügen von grafischen Elementen nicht entgegen, da sie aus Sicht des Verbrauchers der Marke keinen anderen Kennzeichnungscharakter verleihen. Bei einer mündlichen Wiedergabe der Marke, bleibt die grafische Ausgestaltung ohnehin unberücksichtigt. Da die Parteien die Bezeichnung unstrittig für ähnliche oder identische Waren verwenden wollten, stellten die Richter eine Verwechslunsgefahr fest und veranlassten die Löschung der jüngeren Wortbildmarke „UNDERGROUND“.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/131634.html&docid=1-131634
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wird eine eingetragene Marke 5 Jahre nicht benutzt, so kann diese auf Antrag gelöscht werden. Eine Möglichkeit zum Widerspruch des Markeninhabers besteht insofern nicht mehr. Inhaber von Wortmarken brauchen allerdings keinen Verlust ihrer Markenschutzrechte zu befürchten, wenn sie die Bezeichnung grafisch ausgestalten. In diesem Fall wird die Bezeichnung weiterhin rechtserhaltend verwendet.
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