Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 15.8.2012 (VIII ZR 378/11) in einem weiteren Fall über die Muster-Widerrufsbelehrung zu befinden. Die Entscheidung bietet Rechtssicherheit.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer die Musterbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung gegenüber seinem Vertragspartner verwendet. Dieser machte nun geltend, der Text entspreche nicht den in den §§ 355 ff. BGB festgelegten Bedingungen, sodass auch ein Widerruf nach Ablauf der Frist noch möglich sei.
Die Richter erteilten dieser Auffassung eine Absage. Zwar genüge die Belehrung nicht dem gesetzlich vorgegebenen Deutlichkeitsgebot, der Verwender des Mustertextes müsse sich aber darauf verlassen können, dass dieser ordnungsgemäß ist. Insbesondere Letzteres werde durch die Verodnung auch in rechtlich zulässigerweise fingiert.Links:Verlag Dr. Otto_Schmidt
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Widerrufsbelehrung ist ein Dauerbrenner des Wirtschaft- und IT-Rechtes. Das Urteil des BGH zur Musterbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung schafft nun eine gewisse Klarheit. Wer das Muster verwendet, darf sich auf dessen Ordnungsmäßigkeit verlassen.
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