Regional tätiges Unternehmen darf nicht mit Zusatz „International“ firmieren

In einem Urteil vom 04.05.2010 hat das OLG Dresden (Az.: 14 U 46/10) entschieden, dass ein Unternehmen, welches über keinerlei Niederlassungen im Ausland verfügt oder zumindest nicht einen...

2933 0
2933 0

In einem Urteil vom 04.05.2010 hat das OLG Dresden (Az.: 14 U 46/10) entschieden, dass ein Unternehmen, welches über keinerlei Niederlassungen im Ausland verfügt oder zumindest nicht einen entscheidenden Teil seiner Geschäftstätigkeit im Ausland durchführt, nicht unter dem Namenszusatz „International“ firmieren darf. Dies gilt auch für die vom Unternehmen unterhaltene Domain.

In dem vom OLG Dresden behandelten Sachverhalt ging es um eine Autoglaserei, die ausser einem örtlichen Hauptsitz keinerlei weitere Niederlassungen unterhielt. Als zusätzlicher Dienst wurde nur ein mobiler Steinschlagreparaturservice angeboten. Dieser war jedoch auch nur im Inland tätig.

Die Autoglaserei bediente sich des Firmenzusatzes „International“ um auszudrücken, dass bei den Arbeiten Teile verwendet wurden, die aus dem Ausland stammten. Somit wollte das Unternehmen auf die Herkunft der Teil und Technologien hindeuten.

Das OLG bewertete diese Praxis als wettbewerbswidrg, da der Rechtsverkehr auf Grund des Firmenzusatzes auf ein bedeutendes, international agierendes Unternehmen schließen würde, was hier unzutreffend wäre. Aus diesem Rückschluß könnte sich für ein solches Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil ergeben, da die fingierte starke Marktposition ggf. Kunden anlocken würde, die es bevorzugen mit Unternehmen Verträge zu schließen, die eine internationale, bedeutende Marktposition halten.

Auch die Verwendung des Zusatzes „International“ in der Firmendomain sei nicht wettbewerbskonform, so die Richter.

Wenn es bei der Verwendung des Namenszusatzes „International“ jedoch um Apotheken ging, die sich als „Internationale Apotheke“ darstellen, sei dieses nicht unter den Tatbestand der Irreführung zu subsumieren. Hier sei für den Kunden klar ersichtlich, dass eine sog. „Internationale Apotheke“ ausländische Medikamente anbieten würde und, dass sie über fremdsprachliches Personal verfüge.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich fallen Irreführungen, die aus der Firmierung eines Unternehmens entstehen unter den § 5 UWG. Schon vor dem Urteil des OLG Dresden wurde der §5 UWG dahingehend interpretiert, dass der Firmenzusatz „International“ nur von Unternehmen getragen werden durfte, die einen bedeutenden Teil ihrer Geschäfte im Ausland abwickeln. Selbst eine Fokussierung auf das Exportgeschäft reichte oftmals nicht aus, um den Firmenzusatz zu rechtfertigen.
Grundsätzlich sollten Unternehmer Ihre Firma nur dann mit dem besagten Firmenzusatz ausstatten, wenn eine starke Ausrichtung auf den internationalen Markt vorherrscht oder zumindest bei der Gründung angedacht wird. Ansonsten drohen hier Abmahnungen.

Vor allem wird die Abmahngefahr im Bereich der Domainverwendung relevant, denn auch hier gilt die Regelung der §§ 3, 5 UWG.

Wann sich jedoch ein „International“ im Firmennamen wirklich rechtfertigen lässt,  sollte jeweils im konkreten Einzelfall geklärt werden. Hier kann es auf diverse Faktoren, wie z.B. auf den Umsatz oder auf die Verwendung modernster technischer Hilfsmittel ankommen.
Für die Bewertung eines solchen individuellen Falls, stehen Ihnen unsere IT-Anwälte gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article