Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied mit dem Urteil vom 12.09.2005 (13 A 1453/05), dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Zulassung für sämtliche Dialer-Anwählprogramme eines Herstellers zurücknehmen darf, wenn Stichproben ergeben, dass diese die Mindestanforderungen nicht erfüllen. Der Verwender hatte gegen die Rücknahme der registrierten Dialer geklagt, da die Nichterfüllung der Mindestanforderungen nur bei ein paar wenigen Programmen festgestellt wurde. Das Gericht wies die Klage ab. Das Telekommunikationsgesetz diene insbesondere dem Verbraucherschutz und das Verfahren der Dialer-Registrierung beruhe auf Selbstkontrolle und Selbstdisziplinierung der Branche, da die Behörde zum Zeitpunkt der Registrierung zugunsten der Hersteller lediglich eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle der Unterlagen vornehme. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Dialer nicht rechtskonform sind, so dränge sich die Annahme auf, dass alle Dialer an den gleichen festgestellten Mängeln leiden. Dadurch werde das von der Behörde gewährte Vertrauen erschüttert, eine möglichst schnelle Gegenreaktion sei in der Folge gerechtfertigt.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050137.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Aufgrund der ständigen, technischen Überarbeitungen gewährt die RegTP den Herstellern von Dialern einen Vertrauensvorschuss und prüft lediglich die Plausibilität der geforderten Unterlagen. Eine Prüfung jedes einzelnen Dialers wäre im Grunde auch nicht möglich. Liegen aber deutliche Hinweise vor, dass die Dialer die Mindestanforderungen der RegTP-Verfügung Nr. 54/2003 nicht erfüllen, so darf die Behörde zum Schutze der Verbraucher sämtliche Dialer des Herstellers sperren.
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