Reihen-Abmahnungen gegen Mitbewerber nicht zwingend rechtsmissbräuchlich

Das Oberlandesgericht München hatte in drei Beschlüssen vom 20.12.2006 (29 W 2903/06, 29 W 2904/06, 29 W 2905/06) darüber zu entscheiden, ob die reihenweise verschickten Abmahnungen einer großen...

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domainrecht2Das Oberlandesgericht München hatte in drei Beschlüssen vom 20.12.2006 (29 W 2903/06, 29 W 2904/06, 29 W 2905/06) darüber zu entscheiden, ob die reihenweise verschickten Abmahnungen einer großen Elektromarktkette einen Rechtsmissbrauch darstellen. Die Richter kamen – entgegen der Vorinstanz – zu einem negativen Ergebnis. Die Rechtsverfolgung gegen mehrere Mitbewerber, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, in jeweils getrennten Verfügungsverfahren könne nämlich nur rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden. Allein daraus, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, könne ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/161671.html&docid=1-161671

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Landgericht München befand mit dem Beschluß vom 29.08.2006 (33 O 14925/06), dass die Abmahnung von mehreren, kleineren Online-Hänldern wegen unzutreffenden Versandkostenangaben seitens einer großen Elektromarktkette rechtsmissbräuchlich sei, da nach Ansicht der Richter die Einnahme von Gebühren im Vordergrund stehen würde. Zugleich verneinte allerdings eine andere Kammer desselben Gerichtes in gleichgelagerten Fällen den Wettbewerbsverstoß. Das Oberlandesgericht München wies nun auch den positiven Beschluss der Vorinstanz wieder zurück.

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