Samsung darf Galaxy Tab 10.1 und 8.9 in Deutschland nicht verkaufen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit zwei weitläufig beachteten Entscheidungen vom 31.1.2012 (I 20 U 175/11 und I 20 U 126/11) entschieden, dass die Tablet-PCs „Galaxy Tab 10.1“ und...

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit zwei weitläufig beachteten Entscheidungen vom 31.1.2012 (I 20 U 175/11 und I 20 U 126/11) entschieden, dass die Tablet-PCs „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ von Samsung in Deutschland nicht verkauft werden dürfen. Ein europweites Verbot wurde allerdings nicht ausgesprochen.

geschmacksmusterIn der von Apple angestrebten Klage gegen die Verbreitung der vorgenannten Tablet-PCs konnte Apple einen Teilerfolg erzielen. Da Samsung das herausragende Ansehen und den Prestigewert von Apples „iPads“ unlauter ausnutze, sei der Verkauf in Deutschland unter Bezug auf das Wettbewerbsrecht unzulässig.

Gleichwohl hat aber auch Samsung in der zweiten Instanz einen Erfolg zu verzeichnen. Das Begehren von Apple, ein europweites Verbot zu erzwingen, schlug fehl. Da der Anwendungsbereich des UWG anders als der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz auf Deutschland beschränkt sei, sprachen die Richter das das Verbot nur für das Bundesgebiet aus.

Samsung und Apple überziehen sich aktuell gegenseitig mit Klagen. So ist auch bereits bezüglich des Nachfolgermodells „Galaxy Tab 10.1 N“ ein Gerichtsverfahren anhängig. Die mündliche Verhandlung hat bereits stattgefunden, mit einer Entscheidung wird am 9.2.2012 gerechnet (14c O 292/11).Links:Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das passende Schutzrecht für ein Produktdesign ist das so genannte Geschmacksmuster. Es schützt im wesentlichen die Farb- und Formgebung eines Erzeugnisses wie z.B. von PKWs, Haushalts- oder eben auch elektronischen Geräten wie Tablet-PCs. Im vorgenannten Fall hatte das OLG aber eine Verletzung des Geschmacksmusterrechtes von Apple verneint, der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters sei eingeschränkt:

„So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.“

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