Der Bundesgerichtshof bestätigte mit dem Urteil vom 06.10.2005 (I ZR 266/02), dass bei unerlaubten Abdruck von Lichtbildern in einer Zeitung Schadensersatz zu leisten ist.
Ohne die Einwilligung des klagenden Fotografs hatte die Beklagte seine Bilder nicht nur in der eigenen Zeitung veröffentlicht, sondern diese auch noch einer anderen Zeitung zur Verfügung gestellt. Auch dort wurden die Bilder veröffentlicht. Nach Ansicht der Richter sei der Anspruch grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes sei allerdings zu beanstanden. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr ausschließlich danach zu fragen sei, welche Vergütung bei einer vertraglichen Einräumung der Nutzungsrechte an eine Zeitung von ähnlicher Größenordnung vereinbart worden wäre. Unzulässigerweise hat es dabei ausser Acht gelassen, dass die Zeitung, in der die Bilder ungenehmigt veröffentlicht wurden, eine Mantelzeitung des Beklagten ist. In solchen Fällen fällt die Lizenzgebühr regelmäßig geringer aus, als es das Berufungsgericht angenommen hatte. Der Bundesgerichtshof wies den Fall somit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.Links:Volltext beim BGH
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Gem. § 97 I UrhG kann derjenige, der ein Urheberrecht widerrechtlich verletzt, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, insofern dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall des unerlaubten Abdrucks von Lichtbildern in einer Zeitung ist die Höhe des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie zu bestimmen. Dabei sind grundsätzlich alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles wie z.B. Mantelliefervertäge zu berücksichtigen.