Das Internet verfügt über eine Vielzahl an urheberrechtlich geschützten Werken. Hierunter fallen umfangreiche Texte (etwa AGB), Bilder, Skizzen, Programme, Videos etc. Allzu häufig werden derartige Werke von fremden Webseiten ent- und auf eigene Websiten übernommen. Kommt eine solche Urheberrechtsverletzung heraus, dann stellt sich regelmäßig die Frage nach der Schadensersatzhöhe.
Rechtsgrundlagen
Der Schadensersatz im Urheberrecht ist in § 97 UrhG geregelt. Hiernach kann der Verletzer von Urheberrechten auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzungstatbestände der §§ 15 UrhG (Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Zugänglichmachen etc.) beeinträchtigt wurden.
Bei Übernahme von urheberrechtlich geschützten Texten, Fotos, Videos etc. von anderen Webseiten kommt es – soweit nicht eine Erlaubnis des Urhebers vorliegt – regelmäßig zu einer Vervielfältigung iSd
§ 16 UrhG, womit obige Ansprüche bereits ausgelöst werden. Werden diese Werke dann auch noch auf der eigenen Webseite veröffentlicht, so liegt eine erneute Verletzungshandlung vor (§ 19a UrhG).
Steht jedoch fest, dass fremde Urheberrechte verletzt wurden, so stellt sich weiter die Frage nach dem Schadensersatz. § 97 UrhG fordert hier erschwerend ein schuldhaftes Verhalten. Der Täter der Urheberrechtsverletzung muss also zumindest fahrlässig vorgegangen sein. Allerdings werden die Grenzen zur Fahrlässigkeit von den Gerichten äußerst niedrig gehalten. Insoweit reicht es bereits aus, dass der Täter hätte wissen müssen, dass an den Werken Urheberrechte bestehen.
Zur Schadensberechnung sagt § 97 UrhG nichts Genaues. Ist jedoch der eingetretene Schaden nicht konkret zu beziffern, so kann eine Berechnung in sog. „Lizenzanalogie“ erfolgen. Es wird also kalkuliert, welches „fiktives Nutzungsentgelt“ der Urheber für die Weitergabe von Nutzungsrechten genommen hätte.
Beispiel: Ein IT-Unternehmen übernimmt unbefugt für zwei Monate einige Produktbilder von der Website des Herstellers. Der Hersteller überträgt regelmäßig einfache Nutzungsrechte an seinen Produktbildern an Dritte und nimmt hierfür EUR 50,00/Monat. In „Lizenzanalogie“ berechnet sich der Schaden des Herstellers also entsprechend des „fiktiven Nutzungsentgeltes“ auf EUR 100,00. Diesen Betrag kann der Hersteller per Abmahnung einfordern.
Was tut man jedoch, wenn derartige Berechnungsgrundlagen nicht vorhanden sind, es sich also z.B. um AGB handelt, welche nicht an Dritte zur Nutzung übertragen werden? Hier muss dann eine Schadensschätzung vorgenommen werden.
Kriterien der Schadensschätzung
Bei der Bezifferung des eingetretenen Schadens müssen die Gesamtumstände der Rechtsverletzung berücksichtigt werden. Relevant ist hier zunächst die Nutzungsdauer. Kann nicht festgestellt werden, wie lange das Werk im Internet unbefugt verwendet wurde, so können die Gerichte nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az. 11 U 6/02) von einem Zeitraum von 3 Monaten ausgehen. Weitere Kriterien sind Bekanntheit und Qualität des Werkes. Bei einer Internetnutzung spielen auch die Zugriffszahlen eine Rolle: Wurde auf das unbefugt kopierte Werke in erheblicher Zahl auf der Website zugegriffen, so dürfte der Schadensersatz auch entsprechend höher ausfallen. Schließlich ist auch eine Steigerung der Eigenwerbung bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen: Wurde infolge der übernommenen Werke (etwa Bilder, Videos) das eigene Suchmaschinenranking erheblich verbessert, so erhöht dies auch die Schätzung des eingetretenen Schadens.
Einzelfälle
Für den IT-Unternehmer stellt sich spätestens hier die Frage, wie er als Nichtjurist bei der Schadensberechnung noch den Überblick behalten soll. Tatsächlich gibt es externe Hilfsmittel, die zur Schadensbezifferung zu Rate gezogen werden können:
Wurde ein Musikstück unbefugt kopiert und auf die eigene Website übernommen, so können zur Schadensbezifferung die Vergütungssätze der GEMA Anwendung finden. Die GEMA berechnet bei Onlinestellung von Musikwerken pauschal
EUR 50,00/Monat, wenn die Website-Zugriffe unterhalb von 10.000/Monat liegen.
Ist die Anzahl der Zugriffe höher als 10.000, ist für jeweils weitere bis zu 10.000 Zugriffe mit Musiknutzung der vorstehende Vergütungsbetrag (EUR 50,00) zusätzlich zu zahlen. Bei 45.000 Zugriffen/Monat und viermonatiger Nutzungsdauer ergibt sich damit schnell ein Schaden von EUR 1.000,00.
Bei Übernahme von Texten kann zur Schadensberechnung – neben den obigen Kriterien – auf Vergütungsregeln der Journalistenverbände zurückgegriffen werden. So wurde etwa zwischen dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) und der Gewerkschaft ver.di eine „gemeinsame Vergütungsregel für freie Journalisten“ vereinbart. Diese liegt zwar erst als Entwurf vor, könnte jedoch nach Ansicht des Verfassers durchaus als Grundlage für eine Schadensberechnung dienen. Hiernach sind bei journalistischen Inhalten im Internet Honorare von 4,2 Cent pro Zeichen (Buchstaben, Zahlen, Kommata etc.) und Monat anzusetzen, soweit die Zugriffszahl der Website unter 50.000 liegt. Leerzeichen werden nicht mitgerechnet.
Beispiel: Ein IT-Unternehmen übernimmt vom Konkurrenzunternehmen die AGB mit 8.000 Zeichen und stellt diese für zwei Monate online. Der Schadensersatzanspruch des Konkurrenzunternehmens beläuft sich auf EUR 672,00 (8.000 Zeichen x 4,2 Cent x 2 Monate)
Wurden Bilder von der Website eines Dritten übernommen, so kann ein Rückgriff auf die „Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)“ erfolgen. Diese bewertet das angemessene Honorar für die Zurverfügungstellung eines Digitalfotos zwecks Einbindung in eine Website mit EUR 130,00/Monat. Wird also das Foto einer fremden Website ohne Einwilligung des Urhebers auf die eigene Seite übernommen, so beziffert sich der Schaden bei viermonatiger Nutzung auf EUR 520,00.
Doppelte Lizenzgebühr
In Einzelfällen spricht die Rechtsprechung den Urhebern sogar die doppelte Lizenzgebühr zu. Diese wurde zuletzt vom OLG Düsseldorf im Mai 2006 (Az. I 20 U 138/05) bestätigt. Voraussetzung für diesen Aufschlag ist allerdings eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Im Gegensatz zu den Verwertungsrechten sind dies diejenigen Rechte des Urhebers, welche nicht per Nutzungsrecht übertragen werden können: Anerkennungsrecht § 13, Entstellungsverbot § 14, Zugangsrecht § 25, Änderungsverbot § 39, Rückrufsrecht § 41 f.
Übernimmt der Täter daher Werke Dritter in unbefugter Weise und präsentiert diese anschließend unter eigenem Namen (also ohne Autorennennung, § 13 UrhG) im Internet, so verletzt er nicht nur die Verwertungsrechte, sondern auch das Anerkennungsrecht des Urhebers. Letzterer kann nun neben der regulären Lizenz zusätzlich einen 100%-Aufschlag verlangen.
Im obigen Beispiel der AGB-Übernahme erhöht sich der Schadensersatz damit bei Nichtnennung des tatsächlichen Autors von EUR 672,00 auf EUR 1.344,00.
Fazit
Das Urheberrecht ist ein Spezialgebiet und nur sehr wenigen Anwälten wirklich gut bekannt. Wenn es um die Berechnung von Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet geht, spielen diverse Kriterien eine Rolle. Anhand obiger Informationen ist es dem IT-Unternehmer jedoch möglich, zumindest eine vorläufige Schätzung vorzunehmen; entweder um eigene Ansprüche zu ermitteln oder aber die Gefahr einer Übernahme fremder Internetdaten abschätzen zu können.