Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21.02.2005 (II ZR 112/03), dass Schadensersatzansprüche einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer nach 5 Jahren verjähren. Dabei sei insbesondere auf den Zeitpunkt des Schadenseintrittes als Fristbeginn abzustellen, und zwar unabahängig davon, ob die Gesellschafter erst später von dem Schaden erfuhren oder der Geschäftsführer die Angelegenheit verheimlicht hat. In dem vorliegenden Fall hatte ein Geschäftsführer teure, aber unbrauchbare Maschinen geleast.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=82cb6b3b39f62004390c51b966801168&nr=32090&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Haftung des Geschäftsführer einer GmbH ist ein in der Rechtsliteratur oft behandeltes Thema. Grundsätzlich ist es seine Pflicht, die sogenannte „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ walten zu lassen (§ 43 I GmbhG).