Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 24.08.2004 (4 U 51/04) über die urheberrechtliche Verletzung bei der Übernahme von Web-Grafiken zu entscheiden. Die Beklagte hatte in dem vorliegenden Fall einzelne Grafiken für ihre Website verwendet, die von der Internet-Seite der Klägerin stammten. Die Richter wiesen die Klage in erster und zweiter Instanz zurück, da den Bilder die erforderliche Schöpfungshöhe fehlte, um ein geschütztes Werk i.S.d. § 2 UrhG darzustellen. Es handelte sich dabei um Fotos, die lediglich durch einfache Bildbearbeitung mit dem Computer verändert wurden. Eine künstlerische Tätigkeit, die über des Können eines normalen PC-Anwenders hinausgehe, sei nicht zu erkennen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20040260.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Einfache Bildbearbeitung mit dem Computer ist keine besonders künstlerische Tätigkeit. Eine Verwendung von Dritten stellt somit keine Urheberrechtsverletzung dar, da es sich nicht um ein geschütztes Werk i.S.d. § 2 UrhG handelt und der Schutzbereich des Urheberrechtsgesetz somit nicht eröffnet ist.
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