Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 13.10.2005 (31 C 745/05-83), dass eine unter Kaufleuten abgegeben Schuldanerkennung auch per E-Mail wirksam ist. Bürgschaften, Schuldversprechen oder eben Schuldanerkenntnisse unterliegen gem. § 350 HGB nämlich eben nicht etwaigen Formvorschriften, wenn sie von einem Kaufmann abgegeben werden. Ausgangspunkt war die Klage in einem Streit um die Rückzahlung bereits gezahlter Flugkosten. Die Klägerin, ein Reisebüro, hatte für einen Kunden im Internet einen Flug gebucht und bezahlt, musste anschließend allerdings feststellen, dass die gebuchte Fluggesellschaft ihren Flugbetrieb bereits eingestellte hatte. Daraufhin forderte sie den überwiesenen Betrag zurück. In einer E-Mail erkannte der Beklagte die Forderung an. Auf dieses Anerkenntnis gestützt konnten die Richter einen Rückzahlungsanspruch bejahen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070014.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Jeder Unternehmer, der als Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches anzusehen ist, sollte unbedingt wissen, dass Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse nicht wie bei Privatpersonen den Formvorschriften der §§ 766, 780, 782 BGB unterliegen. Dem § 350 HGB kommt folglich eine – oft unerkannte – enorm hohe Bedeutung zu. Eine vorschnell zugesagte Bürgschaft kann schnell gefährlich werden, auch wenn sie bedenkenlos nur mündlich abgegeben worden ist.
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