Schutz der Marke „Confetti“ durch Benutzung

Das Landgericht Düsseldorf hatte in dem Urteil vom 23.11.2005 (34 O 218/04) über einen Streit um die Marke „Confetti“ zu entscheiden. Zunächst mahnte die Beklagte, die seit 1999...

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markenrechtDas Landgericht Düsseldorf hatte in dem Urteil vom 23.11.2005 (34 O 218/04) über einen Streit um die Marke „Confetti“ zu entscheiden. Zunächst mahnte die Beklagte, die seit 1999 Inhaber der Marke „Confetti“ u.a. für den Bereich Partyplanung ist, den Kläger ab und forderte die Unterlassung des Begriffes. Dieser benutzt das Kennzeichen allerdings bereits seit 1989 als geschäftliche Bezeichnung und ist zudem seit 1996 Inhaber der Domain „Confetti.de“. Demenstprechend zog der Kläger vor Gericht und forderte aufgrund seiner älteren Markenrechte die Teil-Löschung aus dem Markenregister. Zu Recht, wie die Richter nun feststellten. Durch die Benutzung des Begriffes, schon lange bevor der Beklagte die Bezeichnung als Marke hat eintragen lassen, habe er prioritätshöhere Markenrechte erlangt.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060004.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Gem. § 4 MarkenG entsteht Markenschutz nicht nur durch die Eintragung (Abs. 1), sondern auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr (Abs. 2). Dennoch sind Unternehmer gut beraten, etwaige Kennzeichen beim DPMA eintragen zu lassen, da der Beweis eines älteren Markenrechts durch Benutzung unter Umständen schwierig und kostenspielig sein kann.

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