Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 29.06.2006 (I ZR 110/03), dass im Kollisionsfall die Warenähnlichkeit nur anhand der Waren beurteilt werden kann, für die die Marke auch tatsächlich verwendet wird. Es ist somit unerheblich, ob die Marke auch für weitere Produkte eingetragen ist, insofern aber nicht mehr verwendet wird. Der Rechtsstreit entstand, da ein deutsches Pharmaunternehmen – Inhaber der eingetragenen Markenrechte für die Bezeichnung „Ichthyol“ – seine Rechte durch die Eintragung einer neuer Marke namens „ETHYOL“ verletzt sah. Angesichts des hohen Bekanntheitsgrades der eingeführten Marke „Ichthyol“ sei eine Verwechslungsgefahr gegeben, so die Auffassung des Klägers. Die deutschen Gerichte konnten dem allerdings auch nach zwei Läufen durch die Instanzen nicht zustimmen. Nach Ansicht der Richter bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den Arzneimitteln, da sie jeweils nur für verschiedene Anwendungsgebiete geeignet seien. Zwar bestehe eine gewisse Zeichenähnlichkeit der eingetragenen Marken, aufgrund der Wechselwirkung zwischen Zeichen- und Warenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr allerdings nicht anzunehmen. Ein Unterlassungsanspruch ist somit unbegründet.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5dbc346cfc0a2f79a4249af84a5b1ffc&nr=37117&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Ein geringer Grad der Ähnlichkeit zwischen kollidierenden Zeichen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Insoweit besteht also eine Wechselwirkung, die eine Gesamtbetrachtung erforderlich macht. Eben an dieser Stelle zeigt sich, wie schmal die Grenze zwischen „Recht haben“ und eben „kein Recht haben“ im Markenrecht verläuft. Die Beispiele auf den folgenden Seiten können allerdings helfen, ein Gespühr für das Thema zu entwickeln.
Weitere Informationen zum Thema