Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit dem Urteil vom 09.05.2007 (6 W 61/07), dass der Scroll-Kasten für eine Widerrufsbelehrung nicht zu klein sein dürfe. Grundsätzlich sei diese Art der Darstellung zwar zulässig.
Wenn aber der Leser aufgrund der geringen Größe des Scrollkastens nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann, wird die Belehrung den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit nicht gerecht. Nach Ansicht der Richter stellt dieser Verstoß gegen die AGB-Vorschriften sogar eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Der Unterlassungsklage eines Mitbewerbers wurde somit stattgegeben.Links:Volltext bei IT-Rechtsinfo.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Widerrufsbelehrungen und AGBs in Scroll-Kästen sind grundsätzlich zulässig. Der Unternehmer sollte aber darauf achten, dass das Fenster nicht zu klein ist. Hier gilt: Lieber das Fenster etwas größer anbieten um etwaigen Abmahnungen vorzubeugen.