Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 04.04.2006 (33 O 15828/05), dass die Zwischennutzung einer fremden Domain eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers darstelle. Im vorliegenden Fall hatte ein Münchener sich die aus ungeklärten Gründen frei gewordene Domain eines Theaters zu eigen gemacht und diese zunächst zum Verkauf angeboten. Später wurden Besucher der Adresse auf kostenpflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, umgeleitet. Ob der „Domaingrabber“ an den Umständen, die zu dem Freiwerden der Domainadresse geführt haben, aktiv mitgewirkt habe, konnte nicht geklärt werden. Nach Ansicht der Richter sei aber bereits die Registrierung einer eingeführten fremden Adresse eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dies gelte auch unabhängig von den angebotenen Inhalten.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=177938
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bereits der Bundesgerichtshof entschied, dass die bloße Anmeldung einer Domain die Verletzung von Drittrechten bedeuten kann (I ZR 65/02). Konsequenterweise kann auch die Zwischennutzung einer Internetdomain eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 823 BGB darstellen, selbst wenn die strittige Domain vorerst nur registriert wurde. Es handelt sich dem Grunde nach nur um einen besonderen Fall des Domain-Grabbings.