Software allein begründet keine Werkidentität

IT-Vertrag

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.04.2006 (I ZR 109/03), dass zwischen den Bezeichnungen „SmartKey“ und „KOBIL Smart Key“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Zunächst sei die Identität der...

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Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.04.2006 (I ZR 109/03), dass zwischen den Bezeichnungen „SmartKey“ und „KOBIL Smart Key“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Zunächst sei die Identität der Werke als „gering“ zu bewerten. Der Umstand, dass beide Verwender die Bezeichnung für selbsterstellte Software benutzen, begründe noch keine große Werknähe. Computersoftware könne vom Typ und vom Verwendungszweck her sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Dies sei dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher auch bekannt. Darüberhinaus konnten die Richter auch keine Zeichenähnlichkeit feststellen. Dem Begriff „Smart Key“ als Bestandteil der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ komme keine Kennzeichnungskraft zu, da er in diesem Fall nur von beschreibendem Charakter sei. Für die Bewertung der Zeichenähnlichkeit – die grundsätzlich nach dem Gesamteindruch vorzunehmen ist – sei dieser Teil also ausser Acht zu lassen. Vielmehr gebe auch das Wort „KOBIL“ der Bezeichnung eine prägende Wirkung. Das Unterlassungsbegehren wurde somit – wie auch in den Vorinstanzen – zurückgewiesen.

Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/22/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Auch bei Werktiteln besteht für die Bewertung einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Werktitel, der Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, und der Identität oder Ähnlichkeit der Werke. Eine hohe Zeichenähnlichkeit könnte beispielsweise eine geringe Werkidentität ausgleichen und einen Unterlassungsanspruch begründen. Der Unternehmer sollte auf jeden Fall wissen, dass die Bewertung einer Verwechslungsgefahr immer nach dem Gesamteindruck vorzunehmen ist.

 

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