Software: Handel mit gebrauchter Software ist legal

Laut der Aussage von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, ist der Handel mit gebrauchter Software legal, sofern diese mit einem Datenträger vertrieben wurde. Bei Online erworbener Software ist die Rechtslage...

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Laut der Aussage von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, ist der Handel mit gebrauchter Software legal, sofern diese mit einem Datenträger vertrieben wurde. Bei Online erworbener Software ist die Rechtslage eindeutig so, dass ein Weiterverkauf hier den Interessen des Herstellers wiederspreche.

Hintergrund:Seit einiger Zeit ist die Frage nach der Legalität des Gebrauchtsoftwarehandels in unklares Licht gerückt worden. Diverse große Softwarehersteller, wie z.B. Microsoft hatten gegen den gebrauchten Weitervertrieb ihrer Produkte Klage erhoben. Die Hersteller argumentierten damit, dass der Wiederverkauf von Software grundsätzlich immer der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers bedarf. Diese Argumentation griffen sie vom Urteil des OLG München auf, welches auf eine Klage von einem Softwareanbieter, einem Reseller den Handel untersagte. Bei der bestrittenen Software handelte es sich um online erworbene Lizenzen.

Zypries gab in ihrer Aussage an, dass der Handel mit auf physischen Datenträgern vertriebener Software,  sowohl für Einzelplatz- als auch für Volumenlizenzen rechtmäßig sei.
Der Wiederverkauf von Software, die aus dem Internet heruntergeladen wurde sei jedoch rechtswidrig, was Zypries als eindeutig bewertete. Sie bezog sich hier auf ein Urteil des OLG München vom 03. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07). Die Argumentation sei hier dahingehend auszulegen, dass die Interessen der Hersteller und Rechteinhaber geschützt werden müssten, was bei einem gebraucht Verkauf dieser Produkte so gut wie unmöglich sei, da die Kontrolle beträchtlich erschwert werden würde.  Das OLG gab das Urteil nicht zur Revision frei, da hier die Rechtslage als geklärt erschien.

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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Äußerung von Zypries wird in der Branche wohl auf großen Zuspruch stoßen. Mit der Erklärung der Bundesjustizministerin rückte die Rechtslage in ein klares Licht. Somit haben die Reseller von Software eine Sicherheit im Verkaufsgeschäft von gebrauchten Arbeitsplatz- und Volumenlizenzen, die durch die Hersteller auf Datenträgern in den Verkehr gebracht wurden. Hier sollte, im Falle von Abmahnungen durch die Rechteinhaber, trotz der klaren Rechtslage, rechtlicher Rat eingeholt werden.
Bei onlinevertriebener Software sollten Händler gut aufpassen und sich ohnehin um rechtlichen Rat bemühen. Das Urteil des OLG München mag die Rechtslage zwar als eindeutig bewerten, jedoch wird eine endgültige Klärung erst in einiger Zeit erwartet.

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