Die EU hat eine neue Richtlinie zum Rechtsschutz für Software verabschiedet. Diese hebt die bisherige Regelung zum urheberrechtlichen Schutz von Softwareprodukten auf und gibt den Mitgliedsstaaten frei, neue Regelungen auf nationaler Ebene zu schaffen. Bisher galt der Schutz für Computerprogramme bis zu 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach der neuen Softwarerichtlinie gibt es keine genauen Vorgaben mehr. Somit können die Mitgliedsländer einzelne Schutzzeiten festlegen.
Die besagte Richtlinie ist bereits am 25.05.2009 in Kraft getreten. Die komplette Regelung zum 50-jährigen Rechtsschutz für Computerprogramme wurde komplett gestrichen. Diese Regelung aus der bisherigen Richtlinie 91/250/EWG wurde zwar von allen Mitgliedsstatten ins nationale Recht übernommen und findet bislang in der gesamten EU weiterhin Anwendungen, jedoch können die einzelnen Mitgliedsländer nach dem Inkrafttreten der neuen Softwarerichtlinie von der bisherigen Regelung abweichen und eigene Schutzfristen bestimmen.
Mit der Richtlinie bestätigt die EU nur eine stetige Liberalisierung des Softwaremarktes. Bereits vor dem Inkrafttreten dieser, fingen Deutsche Gerichte damit an Anwenderfreundlichere Urteile zu beschließen. Vor allem die Debatte über den Weiterverkauf von gebrauchter Software und von Programmen ohne die dazugehörige Hardware tendierte zunehmend in eine liberalere Richtung.
Als Beispiel hat das LG Düsseldorf in einem Urteil (AZ. 12 O 431/08) entschieden, dass ein Händler gebrauchte Software auch ohne die Hardware verkaufen darf, auf der die Programme ursprünglich installiert waren. Hierbei stellte das LG darauf ab, dass es bei dem Inverkehrbringen von Computerprogrammen nicht darum ginge, auf welchen Datenträgern diese ausgeliefert werden. Der Hersteller willigt mit dem Verkauf oder mit der Vergabe einer Lizenz ein, dass die Software genutzt wird. Die Form des Datenträgers wird dabei nicht zwangsweise vorgeschrieben. Da ein Datenträger der Erstverkörperung, hier ein PC, praktisch nicht handelbar sei, könne ein Wiederverkaufsmarkt für auf Festplatten vorinstallierte Software nicht bestehen, so das LG. Die einzigen Unterscheidungen gibt es nur noch bei körperlich, sprich auf CD oder anderen Datenträgern in den Verkehr gebrachter und unkörperlich, also per Download bezogener Software. Hier trennen die Gerichte in Deutschland nach wie vor die Widerverkaufsrechte.Links:Bericht zur Softwarerichtlinie auf golem.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bislang hat sich mit der Einführung der neuen Richtlinie hinsichtlich der urheberrechtlichen Schutzzeiten nichts geändert. Es gelten nachwievor die 50 Jahre Urheberrechtsschutz. Auf Grund der oben erwähnten Liberalisierung des Softwaremarktes kann jedoch erwartet werden, dass hier geringere Zeiten eingeführt werden. Es bleibt somit abzuwarten was geschieht. Eine genaue Beobachtung der Regelungen wird empfohlen.
Im Allgemeinen wird es zunehmend erforderlich, genauere und ausführlichere vertragliche Regelungen im Softwaregeschäft zu treffen, da durch die Liberalisierung immer mehr Unsicherheiten auf dem Markt auftreten.
Für alle Fragen zu Softwareverträgen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.
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