Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 25.02.2005 (6 U 132/04), dass es für die Frage nach der Urheberschaft irrelevant sei, ob der Mitarbeiter das Programm am Arbeitsplatz oder zu Hause, in seiner Freizeit, erstellt habe. Entscheidend sei lediglich, ob er auf Anweisung seines Arbeitgebers gehandelt hat. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer seinen Arbeitnehmer von der betrieblichen Anwesenheit freigestellt, damit er zu Hause weiter arbeiten könne. Die Richter sprachen dem Arbeitgeber das Urheberrecht zu.
Links: http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j2005/6_U_132_04urteil20050225.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
„Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“ (§ 69b UrhG).