Das Finanzgericht Münster entschied mit dem Urteil vom 18.02.2005 (11 K 5218/03), dass für Software-Produkte keine außergewöhnliche Abschreibung gerechtfertigt sei, wenn ein Update erscheint.
Zwar erleide das Produkt eine Wertminderung, das Produkt nutze sich aber nicht zwangsläufig technisch oder wirtschaftlich ab. Lediglich sei in bestimmten Fällen eine Teilwertabschreibung zu gestatten.
Links: Bericht bei Otto Schmidt
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Außergwöhnliche Abschreibungen sind nach dem EStG aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen für beide Gewinnermittlungsarten (Bilanzierung, Einnahme- Überschussrechnung) zulässig. Eine technische Abnutzung ist beispielsweise gegeben, wenn die Sache zerstört wird, eine wirtschaftliche, wenn das Wirtschaftsgut durch einen außergewöhnlichen Abnutzungseffekt entwertet wird (z.B. die Verseuchung eines Grundstückes).