Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.03.2010 (Az.: 4 U 212/09) entschieden, dass ein Verbraucher auch dann noch Gebrauch von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht machen kann, wenn er die Verpackung eines Programms nach Erhalt dieses geöffnet hat. Die einzige Ausnahme ergibt sich ausschließlich in Fällen, in den die Verpackung gesondert versiegelt ist und der Verbraucher das Siegel entfernt hat. Eine diese Regelung ausschließende Klausel in den AGB eines Softwareanbieters wurde somit vom OLG als rechtswidrig erklärt.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Online-Händler sollten bei der Gestaltung ihres Angebots darauf achten, dass jegliche Klauseln, die einem Ausschluss oder einer Verkürzung des Widerrufsrechts dienen sollen, explizit in den AGB aufgelistet werden.
Falls gewünscht sein sollte eine Software vom Widerruf auszuschließen, wird empfohlen ein zu der einfachen Verpackung zusätzliches Siegel anzubringen. Die Annahme eines ausgeschlossenen Widerrufsrechts nur auf Grund einer geöffneten Verpackung ist nicht bestandskräftig.
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