Software: Widerrufsrecht trotz geöffneter Verpackung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.03.2010 (Az.: 4 U 212/09) entschieden, dass ein Verbraucher auch dann noch Gebrauch von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht machen kann, wenn er...

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.03.2010 (Az.: 4 U 212/09) entschieden, dass ein Verbraucher auch dann noch Gebrauch von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht machen kann, wenn er die Verpackung eines Programms nach Erhalt dieses geöffnet hat. Die einzige Ausnahme ergibt sich ausschließlich in Fällen, in den die Verpackung gesondert versiegelt ist und der Verbraucher das Siegel entfernt hat. Eine diese Regelung ausschließende Klausel in den AGB eines Softwareanbieters wurde somit vom OLG als rechtswidrig erklärt.

Ein Software-Händler verwendete folgende Klausel auf der Seite seines Onlineshops.
„Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)“.
In den AGB des Händlers fehlte jedoch solch eine Regelung und auch die Versandkostenregelung bot keinen Aufschluss über die Klausel.
Auf eine Unterlassungsklage eines Mitbewerbers hin, entschied das OLG, dass solch eine Regelung rechtswidrig ist.
Nach Ansicht des OLG sei ein Hinweis darauf, dass das Widerrufsrecht im Falle der Entsiegelung einer Verpackung entfalle zwar rechtens, das Beispiel jedoch, in welchem eine Entsiegelung bereits dann angenommen wird, wenn eine einfache Celophanhülle geöffnet wurde, wäre nicht rechtens.
Ein Siegel unterscheide sich nach Ansicht des OLG gerade dadurch von einfachen Celophanhüllen, dass dieses sich von der eigentlichen Verpackung durch deutliche Kennzeichnung und eine Abweichung der Eigenschaft deutlich unterscheidet. Eine Verpackung, die nur durch eine Plastikfolie geschützt ist, gilt somit nicht als versiegelt und das entfernen dieser hat keinen Ausschluss des Widerrufsrechts zur Folge.
Desweiteren stellten die Richter fest, dass eine ebenfalls vom Online-Händler verwendete sog. 40-Euro Klausel, nach welcher  der Verbraucher die Kosten des Rücktransports der Ware bis zu einem Warenwert von €40,- selbst zu tragen hab keine Wirksamkeit besitzt. Der Händler hatte die Klausel ausschließlich in den Text seiner Widerrufsbelehrung eingefügt. Für solch eine Begrenzung der Kostentragungspflicht sei aber eine vertragliche Vereinbarung notwendig. Die ausschließliche Erwähnung in der Widerrufsbelehrung sei somit nicht ausreichend um die Wirksamkeit zu begründen. Hier hätte eine Regelung in den AGB getroffen werden müssen.

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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Online-Händler sollten bei der Gestaltung ihres Angebots darauf achten, dass jegliche Klauseln, die einem Ausschluss oder einer Verkürzung des Widerrufsrechts dienen sollen, explizit in den AGB aufgelistet werden.

Falls gewünscht sein sollte eine Software vom Widerruf auszuschließen, wird empfohlen ein zu der einfachen Verpackung zusätzliches Siegel anzubringen. Die Annahme eines ausgeschlossenen Widerrufsrechts nur auf Grund einer geöffneten Verpackung ist nicht bestandskräftig.

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