BGH: Softwareprojekte fallen unter das Kaufrecht

Softwareprojekte Aus einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 (Az.: VII ZR 151/08) geht hervor, dass für Softwareprojekte nun Kaufrecht statt Werkvertragsrecht anwendbar ist. Als Resultat...

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Softwareprojekte

Aus einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 (Az.: VII ZR 151/08) geht hervor, dass für Softwareprojekte nun Kaufrecht statt Werkvertragsrecht anwendbar ist. Als Resultat der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002 sind Werkvertragliche Regelungen auf herzustellende Individualsoftware nicht mehr anwendbar, so der BGH. Somit ergeben sich gravierende Risiken für die Auftragspartner, die ihre Projekte nach werksvertraglichen Regeln vereinbart haben.

Hintergrund:
Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002 wurde der §651 BGB geändert. Dieser regelte die Abwicklung von Verträgen bei Softwareprojekten und legte fest, ob und für welche Verträge nun Kaufrecht oder Werkvertragsrecht Anwendung findet. Die Reform führte zu Unklarheit hinsichtlich dieser Frage und die Meinungen gingen auseinander.

Während Verbände, wie z.B. der Bitkom, die Änderung dahingehend auslegten, dass auf die Erstellung neuer Individualsoftware stets  kaufvertragliche Regelungen Anwendung fänden und nur wenige Ergänzungen aus dem Werkvertragsrecht hinzuzuziehen seien, womit eine gesetzlich geforderte Abnahmeerklärung für die Produkte wegfiele,  betrachtete die Literatur die Neufassung des §651 dahingehend, dass auch wie schon vor der Reform, stets Werkvertragsrecht anwendbar sei.
Im Geschäftsalltag kümmerte man sich eher wenig um die Regelungen und legte die Verträge zur Erstellung neuer Software im Rahmen von Softwareprojekten stets nach dem Werkvertrag aus.
Auch die „EVB-IT System“ Vorlagen  der Bundesverwaltung, die im Jahr 2007 neu ausgestellt wurden, behandeln Softwareprojekte als werkvertragliche Einigungen.

Der BGH sieht die ganze Sache nun jedoch anders und stellt mit seinem Urteil einen neuen gesetzlichen Rahmen für Softwareprojekte auf. Sicht des BGH: Die Richter des BGH machten in ihrem Urteil deutlich, dass die Vereinbarung zur Lieferung herzustellender beweglicher Sachen bereits seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform, somit also seit dem 01.01.2002 als kaufvertragliche Vereinbarung anzusehen ist und Werkvertragsrecht keine Anwendung findet.

In dem vom BGH beurteilten Sachverhalt ging es um zwei Unternehmer, die eine Lieferung von Teilen für eine technische Anlage zu beurteilen, die nach bestimmen Kriterien und Anforderungen zu erstellen waren. Es kam zu einem Fehler und der Auftraggeber, der in dem Auftrag einen Werkvertrag sah, verlangte Schadensersatz zusätzlich zur Gewährleistung. Der Auftragnehmer wiederrum bewertete den Vertrag als Kaufvertrag und erwiderte, dass der Kunde seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht aus §377 HGB nicht nachgekommen sei und somit auf seine Ansprüche verzichtet habe.
Der BGH gab dem Auftragnehmer Recht und bestätigte somit die Anwendbarkeit von Kaufrecht bei Softwareprojekten auf neu zu erstellende Produkte. Auch Software sei von dieser Regelung betroffen, wie bereits einem Urteil  aus dem Jahr 2006 entnommen werden kann.

Nach Ansicht des BGH gilt die Regelung bereits seit Januar 2002 womit auch bereits laufende Projekte betroffen sind. Dieses Urteil zieht als Konsequenz nach sich, dass eine Vielzahl von Verträgen bei Softwareprojekten, die nach reinem Werkvertragsrecht geschlossen wurden, auf nicht korrekter rechtlicher Basis beruhen.

Einzelheiten der Regelung:
Bei Anwendung von kaufrechtlichen Regelungen auf Softwareprojekte ergeben sich einige sehr relevante Änderung für bereits bestehende Verträge und für solche, die zukünftig geschlossen werden. Diese sehen wie folgt aus:

  • Kaufverträge werden nicht abgenommen. Der Auftraggeber hat nach Kaufrecht eine fertig erhaltene Leistung sofort zu untersuchen und den Auftragnehmer auf erkennbare Mängel hinzuweisen, da ansonsten seine Gewährleistungsansprüche verloren gehen.
  • Eine Abnahmeerklärung, wie sie aus dem Werkvertrag bekannt ist, wird auch für die Fälligkeit der Vergütungsansprüche nicht mehr benötigt.
  • Die Gewährleistungsfrist beginnt ebenfalls mit der Übergabe der Leistung.
  • Das Recht des Auftraggebers, Mängel, die durch den Auftragnehmer nicht fristgerecht beseitigt wurde, auf Kosten dieses beheben zu lassen, entfällt ebenfalls.
  • Der Auftraggeber, bzw. der Käufer kann im Kaufvertragsrecht jedoch selbst wählen, ob er vom Auftragnehmer eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder durch Neuerstellung der Sache erhalten möchte.
  • Der Auftragnehmer, bzw. der Verkäufer darf, nach kaufvertraglichen Regelungen, gesetzlich keinerlei Teilleistungen erbringen und diese in Form von Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.

Links:Originalurteil auf bundesgerichtshof.de

Wichtig für den Unternehmer:

Welche Resultate die neue rechtliche Einschätzung der Sache nach sich ziehen wird, ist bislang unklar. Dieses hängt größtenteils von jeder einzelnen Vereinbarung ab. Wenn zukünftig Softwareprojekte nach wie vor nach werkvertraglichen Regeln abgewickelt werden müssen wirtschaftliche Risiken für sowohl den Auftragnehmer, wie auch für den Auftraggeber in Kauf genommen werden. Daher sollten alle Verträge und AGB auf „falsche“ Stellen überprüft und an die neue rechtliche Betrachtungsweise angepasst werden. AGB, die trotz des Urteils des BGH eine Abwicklung nach Werkvertragsrecht vorsehen, sind dabei kein elegantes Instrument, da diese wohl als unwirksam bewertet werden. Zudem sollte man sich mit den neuen Risiken nicht nur bei der Vertragsgestaltung befassen, sondern auch die gesamte Umsetzung der Projekte mit der geänderten Sichtweise abstimmen. Auch die Frage nach der Fälligkeit und Buchbarkeit der Forderung von Auftragnehmern bei Softwreprojekten sollte ausgiebig geklärt werden.

Eine Anpassung muss schnellsmöglich erfolgen, da die Sichtweise des BGH als eine rückwirkende zu betrachten ist. Somit sind alle Projekte betroffen, die seit der Schuldrechtsmodernisierung ins Leben gerufen wurden.

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