Softwarerechte an Datenbank: Inhaber muss Investitionen beweisen

Das OLG Düsseldorf hatte in einem Urteil vom 07.08.2008 (I-20 W 103/08) zum Thema Urheberrecht und Datenbank zu entscheiden. Es stellte fest, dass der Inhaber einer Software-Datenbank vor...

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Das OLG Düsseldorf hatte in einem Urteil vom 07.08.2008 (I-20 W 103/08) zum Thema Urheberrecht und Datenbank zu entscheiden. Es stellte fest, dass der Inhaber einer Software-Datenbank vor der Geltenmachung von Rechten zunächst beweisen müsse, dass er bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten eine „wesentliche Investition“ getätigt hat.

downloadDer Antragsteller hatte beklagt, dass der Antragsgegner unbefugt die Struktur seiner Oracle-Datenbank dergestalt verändert habe, dass weitere Tabellen hinzugefügt werden konnten. Da die Rechte an der originären Datenbank jedoch beim Antragsteller lägen, sei die Veränderung urheberrechtswidrig. Nachdem das Landgericht die einstweilige Verfügung mit der Begründung abgewiesen hatte, es läge keine rechtswidrige Handlung vor, da die Tatmodalitäten des § 87b UrhG (Vervielfältigung, Verbreiten, öffentliches Wiedergeben) nicht erfüllt seien, lehnte der Senat des OLG Düsseldorf die sofortige Beschwerde nun mit der Begründung ab, es sei nicht ausreichend bewiesen worden, dass überhaupt eine Datenbank nach § 87b UrhG vorliege. Denn es sei dem Antragsteller vor Gericht nicht gelungen zu beweisen, dass die Datenbank eine „wesentliche Investition“ erforert hätte. Für einen solchen Nachweis hätte der Antragsteller vielmehr umfangreiche Unterlagen vorbringen müssen, die auf eine Investition in erheblicher Höhe hindeuten.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil verwirrt etwas. Es scheint, als ob der Senat es sich hier etwas leicht gemacht hat. Das Urteil ist äußerst kurz geraten und stützt sich allein darauf, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, eine „wesentliche Investition“ zu beweisen. Der schwarze Peter dürfte nun beim Anwalt des Antragstellers liegen, dem es nicht gelungen ist, die notwendigen Unterlagen beizubringen, um überhaupt in der Sache eine Entscheidung der Richter zu erwirken.

IT-Unternehmer – gerade solche der Softwarebranche – sollten daher aus diesem Fall lernen und ihre Anwälte anweisen, in Fällen unter Einbeziehung von Datenbanken ausführlich Stellung zum Tatbestandsmerkmal „wesentliche Investitionen“ zu nehmen, um nicht – wie in diesem Fall – von den Richtern mit einem Dreizeiler eine bittere Niederlage zu kassieren.

Weitere Fragen zum Thema Datenbanken beantwortet Ihnen gern RA Dr. Wulf.

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