Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.10.2008 (VIII ZR 258/07) über das Thema Rücktritt beim Softwareerstellungsvertrag entschieden. Hierbei wurde festgestellt, dass für jedes vertragliche Rücktrittsrecht immer auch ein sachlicher Grund vorliegen müsse. Dieser liege jedenfalls dann nicht vor, wenn der Hersteller eigene Leistungsdefizite zur Rechtfertigung des Rücktritts nehmen kann.
In dem Fall ging es um einen Software-Leasingvertrag. Der Leasinggeber hatte sich verpflichtet, eine bestimmte Software zu entwickeln und der Firma des Beklagten zur Verfügung zu stellen. Die erste Leasingrate sollte erst bei Fertigstellung der Software fällig werden. Infolge von Zeitverzögerungen bei der Programmierung verlor die Firma des Beklagten jedoch das Interesse an der Software und gerat zudem in die Insolvenz. Der Leasinggeber – als Hersteller – erklärte daraufhin den vertraglichen Rücktritt und verlangte Zahlung der Entwicklungskosten. In den AGB des Leasingvertrages hatte der Leasinggeber genau dieses Recht sich selbst eingeräumt. Zu unrecht, wie der 8. Senat des BGH nun feststellte. Ein Rücktrittsrecht kann sich der Verwender von AGB nur dann einräumen, wenn hierfür auch ein sachlicher Grund bestehe. Dies könne zwar grundsätzlich angenommen werden, wenn das Verschulden für die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Software im Verantwortungsbereich des Kunden liege. Allerdings sei erforderlich, dass in der Klausel auch klargestellt wird, dass bei Verschulden des Herstellers dieses Rücktrittsrecht eben gerade nicht gelte. Dieser Hinweis fehlte in der Klausel, so dass der Kunde einseitig benachteiligt wurde. Die Leasingfirma verlor damit in allen drei Instanzen.Links:Pressemitteilung beim BGH
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Softwareverträge sind deshalb besonders problematisch, da sie häufig große Schadensersatzprozesse nach sich ziehen. Insoweit sollten die Vertragspartner darauf achten, dass jede einzelne Klausel auf ihre möglichen Konsequenzen hin überprüft wird. Gerade die Nutzungsrechte spielen in der Praxis hier eine erhebliche Rolle. Fragen zu einzelnen Klauseln im Softwarevertrag beantwortet Ihnen gern RA Dr. Wulf.