Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied mit dem Urteil vom 14.06.2005 (6 Sa 367/05), dass eine Abmahnung, die erst ein halbes Jahr nach der Feststellung des Fehlverhaltens ausgesprochen werde, unzulässig sei. Zwar bestehe keine gesetzliche Ausschlussfrist für das Erteilen von Abmahnungen, durch sein Zuwarten hätte hier der Arbeitgeber aber deutlich gemacht, dass er das Fehlverhalten nicht als sanktionswürdig ansieht.Links:http://www.arbg.bayern.de/lagn/6sa367.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Eine Abmahnung eines Arbeitnehmers muss zu ihrer Wirksamkeit im wesentlichen zwei Funktionen erfüllen. Zum Einen muss sie das Fehlverhalten des Arbeitnehmers möglichst genau bestimmen (Hinweisfunktion), zum Anderen muss sie ihm die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes in Aussicht stellen (Warnfunktion).
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