Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli in zwei Urteilen über das Thema „Gewerbliche Anfragen per Telefax und E-Mail“ entschieden. Es ging um die Frage, ob Unternehmer die öffentliche Telefax- oder E-Mail-Adresse von Gewerbetreibenden für eigennützige Anfragen verwenden dürfen, ohne dass eine Einwilligung hierzu vorliegt.
Der 1. Senat urteilte jedoch in beiden Fällen unterschiedlich. Im ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler bei einer Toyota-Vertretung per Telefax unaufgefordert angefragt, ob dort drei bestimmte Modelle zur Verfügung stünden. Die Richter urteilten dazu (I ZR 75/06), dass hier eine Wettbewerbsverletzung nicht vorliege, da von einer konkludenten Einwilliung der Toyota-Vertretung auszugehen sei, denn diese habe ihre Kontaktdaten öffentlich gemacht. Zudem sei die Anfrage „bestimmungsgemäß“. Im zweiten Fall hatte ein Anbieter von Online-Fussballspielen per E-Mail bei einem kleineren Fussballverein angefragt, ob er auf der Webseite des Vereins einen Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe. Hier entschieden die Richter (I ZR 197/05), dass die Grenzen zur Wettbewerbsverletzung überschritten seien. Die E-Mail-Adresse sei vom Verein nicht bestimmungsgemäß dazu veröffentlicht worden, dass Gewerbetreibende den Verein als Werbeträger verwenden. Insoweit müsse vor der Anfrage per E-Mail entweder eine Erlaubnis des Vereins eingeholt werden oder die Anfrage schriftlich gestellt werden.Links:Pressemitteilung beim BGH
Wichtig für den IT-Unternehmer:
IT-Unternehmen sollten mit der Werbung über E-Mail und Telefax vorsichtig sein. Im Zweifel sollte die schriftliche Werbung per Postversand vorgezogen werden. Maßgebliche Vorschrift ist § 7 UWG, wonach im E-Mail-Bereich grundsätzlich eine Einwilligung vorliegen muss. Die Urteile zu diesen Fällen erhalten Sie unter folgenden Links: I ZR 75/06 (Royal Cars), I ZR 197/05 (FC Troschenreuth). Bei Rückfragen zum Thema fragen Sie gern Rechtsanwalt Dr. Wulf.