Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied mit dem Urteil vom 27.4.2006 (4 U 32/04), dass die Verwendung der Bezeichnung „Sparkasse Bodensee” keinen Fall der irreführenden Werbung darstelle. Die Beklagte täusche weder vor, dass sie zu den bedeutendsten Sparkassen Süddeutschlands gehöre, noch nehme sie für sich in Anspruch, in allen wichtigen Bodenseegemeinden vertreten zu sein. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Bezirkssparkasse in der Bodensee-Region, die nicht zu dem Zusammenschluss der Sparkassen gehört, die den strittigen Namen verwenden. Sie forderte die Unterlassung, da Kunden fälschlicherweise annehmen könnten, dass es sich bei ihr um eine Filiale der Beklagten handeln würde. Die Richter wiesen die Klage ab. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bestehen würde, sei dies eher auf die Bezeichnung „Sparkasse“ als auf den Zusatz „Bodensee“ zurückzuführen.Links:http://www.otto-schmidt.de/2362.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Werbung eines Unternehmens darf weder die Unwahrheit sagen, noch durch missverständliche Äußerungen absichtlich einen Irrtum im Kunden hervorrufen. Auch die Unklarheit über die Identität des Werbenden kann folglich die sogenannte „irreführende Werbung“ i.S.d. § 5 UWG begründen.
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