Speicherung von Verbindungsdaten nur zu Abrechnungszwecken

Das Amtsgericht Darmstadt entschied mit dem Urteil vom 30.06.2005 (300 C 397/04), dass Internet-Access-Provider die Verbindungsdaten der jeweiligen Kunden nur solange speichern dürfen, wie es zu Abrechnungszwecken erforderlich...

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haftungDas Amtsgericht Darmstadt entschied mit dem Urteil vom 30.06.2005 (300 C 397/04), dass Internet-Access-Provider die Verbindungsdaten der jeweiligen Kunden nur solange speichern dürfen, wie es zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. Beklagt wurde in diesem Fall die T-Online AG von einem ihrer Kunden. Dieser hatte ein Vertrag über eine Flatrate abgeschlossen und forderte die Unterlassung der Aufzeichnung, da diese nicht nötig sei. Er hatte insoweit Erfolg, allerdings kann er nicht die Löschung sämtlicher Daten verlangen, da auch bei Flatrate-Tarifen z.B. die Volumina der heruntergeladenen Datenmengen kostenrelevant sein können.Links:http://www.ag-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256BA7002F9EC4/CurrentBaseLink/B9EAB4DD2A4E426EC1257031004D3209/$File/Urteil%20AG%20Darmstadt%20300%20C%20397_04.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Internet-Access-Provider dürfen nur die zur Abrechnung benötigten Verbindungsdaten speichern. Diese nach der korrekten Abrechnung mithin zu löschen.

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